„Was kann ich gegen eine
Kündigung machen ?
Hier finden Sie Antworten“
Was kann ich gegen eine
Kündigung machen ?
Akzeptieren
Sie
die
Kündigung
nicht
voreilig!
Eine
Kündigung
darf
im
Rahmen
des
Kündigungsschutzgesetzes
immer
dann
ausgesprochen
werden,
wenn
betriebs-
personen-
oder
verhaltensbedingte
Kündigungsgründe
vorliegen.
Werden
gar
einzelne
Betriebe
oder
Betriebsteile
an
einen
anderen
Unternehmer
veräußert,
so
entfällt
der
Arbeitsplatz
nicht
und
darf
sogar
grundsätzlich
nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden.
Eine
Kündigungsschutzklage
einzureichen
ist
dabei
ein
ganz
übliches
Verfahren.
Diese
Klage
kann
auf
die
Fortsetzung
des
Arbeitsverhältnisses
oder
eine
Abfindungszahlung
gerichtet
sein.
Im
Rahmen
einer
gerichtlichen
Überprüfung
gilt
zu
Ihren
Gunsten
sogar
die
sogenannte
arbeitsrechtliche
abgestufte
Darlegungs-
und
Beweislast.
Normalerweise
müssen
Sie
vor
Gericht
nämlich
alles
ganz
genau
aufführen
und
beweisen.
In
Falle
einer
Kündigungsschutzklage
müssen
Sie
jedoch
nur
ihre
Gründe
gegen
die
Kündigung
nachvollziehbar
behaupten.
Der
Arbeitgeber
ist
da
mehr
in
der
Pflicht.
Er
muss
genau
beweisen,
dass
Ihr
Arbeitsplatz
entfallen
ist,
keinerlei
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen
und
gerade
Sie
gekündigt
werden
mussten
(sog.
Sozialauswahl).
Ähnliches
gilt
auch
für
die
sogenannte
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG,
d.h.
wenn
Sie
nicht
entlassen
werden.
In
allen
Fällen
haben
Sie
die
gleichen
Rechte
und
können
sich
wehren.
Eben
auch
bei
der
Änderungskündigung,
d.h.
sie
können
binnen
drei
Wochen
nach
Erhalt der Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Der
Kündigung
muss
eine
wirksame
Sozialauswahl
zugrunde
liegen.
Über
den
Betriebsrat
-
soweit
vorhanden
-
wird
meist
ein
Interessensausgleich
mit
Namensliste
vereinbart.
Nur
das
Gericht
kann
aber
im
Rahmen
einer
Kündigungsschutzklage
überprüfen
und
feststellen,
ob
gerade
Ihr
Arbeitsplatz
tatsächlich
wegfällt
und
ob
es
nicht
doch
einen
anderweitigen
freien
Arbeitsplatz
gibt,
den
Sie
einnehmen
könnten.
Bei
der
Sozialauswahl
müssen
die
Dauer
der
Betriebszugehörigkeit,
das
Lebensalter,
Unterhaltspflichten
und
eine
ggf.
bestehende
Schwerbehinderung
des
Arbeitnehmers
berücksichtigt
werden.
Die
Sozialauswahl
darf
keine
Fehler
enthalten,
da
sonst
die
Kündigung
unwirksam
ist.
Ihre
Kündigung
ist
z.B.
schon
dann
unwirksam,
wenn
auf
vergleichbaren
Arbeitsplätzen
nicht
der
sozial
schutzbedürftigere
Arbeitnehmer
vor
dem
weniger
Schutzbedürftigen
gekündigt
wird.
Es
reicht
daher
schon,
wenn
Sie
darlegen
können
das
eben
doch
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen.
Hier
kommt
es
auf
den
Inhalt
Ihres
Arbeitsvertrages
und
vergleichbare
freie
Arbeitsplätze
(etwaig
auch
in
anderen
Betrieben)
an.
Dabei
wird
manchmal
schon
im
Rahmen
von
Umstrukturierungen,
etc.,
die
Sozialauswahl
in
größter
Eile
getroffen.
Wie
immer
bei
Hektik:
Diese
Eile
kann
zu
fehlerhaften
Entscheidungen
führen.
Dies
könnten
Sie
für
sich
nutzen
!
Besonders
problematisch
aus
unserer
Sicht
ist,
wenn
die
Entscheider
selbst
sich
keiner
anwaltlichen
Hilfe
bedienen
und
die
Entscheidungen
lediglich
innerhalb
der
Personalabteilung
von
Kaufleuten getroffen wird.
Besonders
sollten
auch
Schwerbehinderte
/
werdende
Mütter
/
Betriebsräte
/
Elternzeitler,
etc.,
die
Möglichkeit
einer
Kündigungsschutzklage
in
Betracht
ziehen,
da
diese
nur
unter
Beachtung
besonderer
Rechtsvorschriften
gekündigt
werden
können.
Außerdem muss ein etwaiger Betriebsrat genau zu dieser Problematik angehört werden.
Auch
muss
die
Sozialauswahl
neu
abgestimmt
werden,
da
die
sogenannte
Vermutungswirkung
entfällt,
wenn
sich
die
Sachlage
nach
Zustandekommen
eines
Interessensausgleichs
wesentlich
ändert:
So
z.B.
bei
anderen
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
durch
andere
Investoren
mit
anderen
Konzepten,
etc.
Bitte
beachten
Sie:
Der
Kündigungsschutz
gilt
auch
für
GERINGFÜGIG
BESCHÄFTIGTE (400/450 Euro Basis). Weitere Infos
HIER.
weitere Fragen:
Was ist eine Kündigung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ?
Was ist eine Transfergesellschaft ?
Wie bekomme ich ein Zeugnis ?
Wie bekomme ich eine Abfindung ?
Bekomme ich Förderung ?
Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU Meldungen abgebe ?
Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Kostet das was ?
ARBEITSRECHT
Rechtsgebiete
§
§
BEACHTEN SIE UNBEDINGT ZUERST den Hinweis von Rechtsanwalt und
Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur. von PORKERT Rechtsanwälte:
Auch sozialversicherungsrechtlich werden häufig die Folgen einer Kündigung verkannt
und der Arbeitnehmer riskiert Sperrzeiten seines Arbeitslosengeldanspruchs durch die
Bundesagentur für Arbeit: Um keine unnötigen Nachteile zu erhalten, sollten Sie sich
innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden. Vorlagen und Rufnummern erhalten Sie hier:
Arbeitslosmeldung
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Was kann ich gegen eine Kündigung machen ?
Akzeptieren
Sie
die
Kündigung
nicht
voreilig!
Eine
Kündigung
darf
im
Rahmen
des
Kündigungsschutzgesetzes
immer
dann
ausgesprochen
werden,
wenn
betriebs-
personen-
oder
verhaltensbedingte
Kündigungsgründe
vorliegen.
Werden
gar
einzelne
Betriebe
oder
Betriebsteile
an
einen
anderen
Unternehmer
veräußert,
so
entfällt
der
Arbeitsplatz
nicht
und
darf
sogar
grundsätzlich nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden.
Eine
Kündigungsschutzklage
einzureichen
ist
dabei
ein
ganz
übliches
Verfahren.
Diese
Klage
kann
auf
die
Fortsetzung
des
Arbeitsverhältnisses
oder
eine
Abfindungszahlung
gerichtet
sein.
Im
Rahmen
einer
gerichtlichen
Überprüfung
gilt
zu
Ihren
Gunsten
sogar
die
sogenannte
arbeitsrechtliche
abgestufte
Darlegungs-
und
Beweislast.
Normalerweise
müssen
Sie
vor
Gericht
nämlich
alles
ganz
genau
aufführen
und
beweisen.
In
Falle
einer
Kündigungsschutzklage
müssen
Sie
jedoch
nur
ihre
Gründe
gegen
die
Kündigung
nachvollziehbar
behaupten.
Der
Arbeitgeber
ist
da
mehr
in
der
Pflicht.
Er
muss
genau
beweisen,
dass
Ihr
Arbeitsplatz
entfallen
ist,
keinerlei
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen
und
gerade
Sie
gekündigt
werden
mussten
(sog.
Sozialauswahl).
Ähnliches
gilt
auch
für
die
sogenannte
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG,
d.h.
wenn
Sie
nicht
entlassen
werden.
In
allen
Fällen
haben
Sie
die
gleichen
Rechte
und
können
sich
wehren.
Eben
auch
bei
der
Änderungskündigung,
d.h.
sie
können
binnen
drei
Wochen
nach
Erhalt
der
Kündigung
eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Der
Kündigung
muss
eine
wirksame
Sozialauswahl
zugrunde
liegen.
Über
den
Betriebsrat
-
soweit
vorhanden
-
wird
meist
ein
Interessensausgleich
mit
Namensliste
vereinbart.
Nur
das
Gericht
kann
aber
im
Rahmen
einer
Kündigungsschutzklage
überprüfen
und
feststellen,
ob
gerade
Ihr
Arbeitsplatz
tatsächlich
wegfällt
und
ob
es
nicht
doch
einen
anderweitigen
freien
Arbeitsplatz
gibt,
den
Sie
einnehmen
könnten.
Bei
der
Sozialauswahl
müssen
die
Dauer
der
Betriebszugehörigkeit,
das
Lebensalter,
Unterhaltspflichten
und
eine
ggf.
bestehende
Schwerbehinderung
des
Arbeitnehmers
berücksichtigt
werden.
Die
Sozialauswahl
darf
keine
Fehler
enthalten,
da
sonst
die
Kündigung
unwirksam
ist.
Ihre
Kündigung
ist
z.B.
schon
dann
unwirksam,
wenn
auf
vergleichbaren
Arbeitsplätzen
nicht
der
sozial
schutzbedürftigere
Arbeitnehmer
vor
dem
weniger
Schutzbedürftigen
gekündigt
wird.
Es
reicht
daher
schon,
wenn
Sie
darlegen
können
das
eben
doch
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen.
Hier
kommt
es
auf
den
Inhalt
Ihres
Arbeitsvertrages
und
vergleichbare
freie
Arbeitsplätze
(etwaig
auch
in
anderen
Betrieben)
an.
Dabei
wird
manchmal
schon
im
Rahmen
von
Umstrukturierungen,
etc.,
die
Sozialauswahl
in
größter
Eile
getroffen.
Wie
immer
bei
Hektik:
Diese
Eile
kann
zu
fehlerhaften
Entscheidungen
führen.
Dies
könnten
Sie
für
sich
nutzen
!
Besonders
problematisch
aus
unserer
Sicht
ist,
wenn
die
Entscheider
selbst
sich
keiner
anwaltlichen
Hilfe
bedienen
und
die
Entscheidungen
lediglich
innerhalb
der
Personalabteilung von Kaufleuten getroffen wird.
Besonders
sollten
auch
Schwerbehinderte
/
werdende
Mütter
/
Betriebsräte
/
Elternzeitler,
etc.,
die
Möglichkeit
einer
Kündigungsschutzklage
in
Betracht
ziehen,
da
diese
nur
unter
Beachtung
besonderer
Rechtsvorschriften
gekündigt
werden
können.
Außerdem muss ein etwaiger Betriebsrat genau zu dieser Problematik angehört werden.
Auch
muss
die
Sozialauswahl
neu
abgestimmt
werden,
da
die
sogenannte
Vermutungswirkung
entfällt,
wenn
sich
die
Sachlage
nach
Zustandekommen
eines
Interessensausgleichs
wesentlich
ändert:
So
z.B.
bei
anderen
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
durch
andere
Investoren
mit
anderen
Konzepten,
etc.
Bitte
beachten
Sie:
Der
Kündigungsschutz
gilt
auch
für
GERINGFÜGIG
BESCHÄFTIGTE (400/450 Euro Basis). Weitere Infos
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Was ist eine Kündigung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ?
Was ist eine Transfergesellschaft ?
Wie bekomme ich ein Zeugnis ?
Wie bekomme ich eine Abfindung ?
Bekomme ich Förderung ?
Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU
Meldungen abgebe ?
Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Kostet das was
?
ARBEITSRECHT
Rechtsgebiete
BEACHTEN SIE UNBEDINGT ZUERST den Hinweis von Rechtsanwalt
und
Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur. von PORKERT Rechtsanwälte:
Auch sozialversicherungsrechtlich werden häufig die Folgen einer Kündigung
verkannt und der Arbeitnehmer riskiert Sperrzeiten seines
Arbeitslosengeldanspruchs durch die Bundesagentur für Arbeit: Um keine
unnötigen Nachteile zu erhalten, sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen
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