„Die PROKON Regenerative Energien GmbH ist insolvent.
Was können Mitarbeiter gegen eine Kündigung unternehmen?“
Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin will ca. 150 Stellen abbauen. Akzeptieren
Sie die Kündigung nicht voreilig! Eine Kündigung darf im Rahmen des
Kündigungsschutzgesetzes immer nur dann ausgesprochen werden, wenn
betriebs- personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Wir
haben Erfahrung mit der Vertretung im Rahmen von Insolvenzen.
Auch im Rahmen von Großinsolvenzen.
Bei
der
PROKON
Regenerative
Energien
GmbH
ist
das
Problem,
dass
mit
Stand
der
Insolvenzeröffnung
bereits
474
Millionen
Euro
fehlen,
da
dem
vom
Insolvenzverwalter
festgestellten
Vermögen
in
Höhe
von
1.052
Milliarden
Euro
ca.
1.526
Milliarden
Euro
Schulden
gegenüberstehen
und
somit
das
von
Firmengründer Carsten Rodbertus gegründete Unternehmen im juristischen Sinne überschuldet ist.
Entsprechend
könnten
zwar
betriebliche
Gründe
vorliegen,
allerdings
muss
auch
eine
betriebliche
Kündigung
hohe
formale
Hürden
nehmen.
Ein
zweiter
Gesichtspunkt
ist,
dass
der
Insolvenzverwalter
sich
von
einzelnen
Geschäftsfeldern
trennen
möchte
und
auch
einen
Teilverkauf
avisiert.
Werden
nämlich
gar
einzelne
Betriebe
oder
Betriebsteile
an
einen
anderen
Unternehmer
veräußert,
so
entfällt
der Arbeitsplatz nicht und darf sogar grundsätzlich nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden.
Was kann ich gegen eine Kündigung machen ?
Eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist dabei ein ganz übliches Verfahren.
Diese
Klage
kann
auf
die
Fortsetzung
des
Arbeitsverhältnisses
oder
eine
Abfindungszahlung
gerichtet
sein.
Im
Rahmen
einer
gerichtlichen
Überprüfung
gilt
zu
Ihren
Gunsten
sogar
die
sogenannte
arbeitsrechtliche
abgestufte
Darlegungs-
und
Beweislast.
Normalerweise müssen Sie vor Gericht nämlich alles ganz genau aufführen und beweisen.
Im
Falle
einer
Kündigungsschutzklage
müssen
Sie
jedoch
nur
Ihre
Gründe
gegen
die
Kündigung
nachvollziehbar
behaupten.
Der
Insolvenzverwalter
ist
da
mehr
in
der
Pflicht.
Er
muss
genau
beweisen,
dass
Ihr
Arbeitsplatz
entfallen
ist,
keinerlei
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen
und
gerade
Sie
gekündigt
werden
mussten
(sog.
Sozialauswahl).
Ähnliches
gilt
auch
für
die
sogenannte
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG,
d.h.
wenn
Sie
nicht
entlassen
werden.
In
allen
Fällen
haben
Sie
die
gleichen
Rechte
und
können
sich
wehren.
Eben
auch
bei
der
Änderungskündigung.
Trotz
Insolvenz
haben
Sie
alle
Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes.
Der
Kündigungsschutz
besteht
fort,
nur
die
Kündigungsfristen
sind
aufgrund
der
Insolvenz
verkürzt.
Sie
können
binnen
drei
Wochen
nach
Erhalt
der
Kündigung
eine
sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Der Kündigung muss eine wirksame Sozialauswahl zugrunde liegen.
Nur
das
Arbeitsgericht
darf
aber
im
Rahmen
einer
Kündigungsschutzklage
rechtsgültig
feststellen,
ob
gerade
Ihr
Arbeitsplatz
tatsächlich
wegfällt
und
ob
es
nicht
doch
einen
anderweitigen
freien
Arbeitsplatz
gibt,
den
Sie
einnehmen
könnten.
Bei
der
Sozialauswahl
müssen
die
Dauer
der
Betriebszugehörigkeit,
das
Lebensalter,
Unterhaltspflichten
und
eine
ggf.
bestehende
Schwerbehinderung
des
Arbeitnehmers
berücksichtigt
werden.
Die
Sozialauswahl
darf
keine
Fehler
enthalten,
da
sonst
die
Kündigung
unwirksam
ist.
Ihre
Kündigung
ist
z.B.
schon
dann
unwirksam,
wenn
auf
vergleichbaren
Arbeitsplätzen
nicht
der
sozial
schutzbedürftigere
Arbeitnehmer
vor
dem
weniger
Schutzbedürftigen
gekündigt
wird.
Es
reicht
daher
schon,
wenn
Sie
darlegen
können
das
eben
doch
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen.
Hier
kommt
es
auf
den
Inhalt
Ihres
Arbeitsvertrages
und
vergleichbare
freie
Arbeitsplätze
(etwaig
auch
in
anderen
Betrieben) an.
Gerade im Rahmen von Großinsolvenzen wird die Sozialauswahl teilweise in größter Eile getroffen. Wie immer bei Hektik:
Diese Eile kann zu fehlerhaften Entscheidungen führen. Dies könnten Sie für sich nutzen !
Besonders
sollten
auch
Schwerbehinderte
/
werdende
Mütter
/
Betriebsräte
/
Elternzeitler,
etc.,
die
Möglichkeit
einer
Kündigungsschutzklage
in
Betracht
ziehen,
da
diese
von
dem
Insolvenzverwalter
nur
unter
Beachtung
besonderer
Rechtsvorschriften gekündigt werden können.
Auch
muss
die
Sozialauswahl
neu
abgestimmt
werden,
da
die
sogenannte
Vermutungswirkung
entfällt,
wenn
sich
die
Sachlage
nach
Zustandekommen
eines
Interessensausgleichs
wesentlich
ändert:
So
z.B.
bei
anderen
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
durch
andere
Investoren
mit
anderen
Konzepten,
etc.
Bitte
beachten
Sie:
Der
Kündigungsschutz
gilt
auch
für
GERINGFÜGIG
BESCHÄFTIGTE (400/450 Euro Basis).
Wir
beraten
Sie
schon
heute
unter
Berücksichtigung
der
neuesten
Entscheidungen
und
führen
Sie
durch
das
komplexe
Geflecht
von
Einzelfallentscheidungen.
Auf
uns
können
Sie
zählen.
Aufgrund
unserer
insolvenzrechtlichen
Erfahrungen
stehen
wir
nicht
nur
im
Rahmen
von
Kündigen
und
Beratungen
im
Rahmen
des
Tagesgeschäfts
zur
Seite,
sondern
auch
im
Rahmen
komplexer
Schadensersatzprozesse.
weitere Fragen:
Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wievel kostet das ?
ARBEITS-& INSOLVENZRECHT
Rechtsgebiete
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