„Die PROKON Regenerative Energien GmbH ist insolvent.

Was können Mitarbeiter gegen eine Kündigung unternehmen?“

Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin will ca. 150 Stellen abbauen. Akzeptieren Sie die Kündigung nicht voreilig! Eine Kündigung darf im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes immer nur dann ausgesprochen werden, wenn betriebs- personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Wir haben Erfahrung mit der Vertretung im Rahmen von Insolvenzen. Auch im Rahmen von Großinsolvenzen. Bei der PROKON Regenerative Energien GmbH ist das Problem, dass mit Stand der Insolvenzeröffnung bereits 474 Millionen Euro fehlen, da dem vom Insolvenzverwalter festgestellten Vermögen in Höhe von 1.052 Milliarden Euro ca. 1.526 Milliarden Euro Schulden gegenüberstehen und somit das von Firmengründer Carsten Rodbertus gegründete Unternehmen im juristischen Sinne überschuldet ist. Entsprechend könnten zwar betriebliche Gründe vorliegen, allerdings muss auch eine betriebliche Kündigung hohe formale Hürden nehmen. Ein zweiter Gesichtspunkt ist, dass der Insolvenzverwalter sich von einzelnen Geschäftsfeldern trennen möchte und auch einen Teilverkauf avisiert. Werden nämlich gar einzelne Betriebe oder Betriebsteile an einen anderen Unternehmer veräußert, so entfällt der Arbeitsplatz nicht und darf sogar grundsätzlich nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden. Was kann ich gegen eine Kündigung machen ? Eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist dabei ein ganz übliches Verfahren. Diese Klage kann auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindungszahlung gerichtet sein. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gilt zu Ihren Gunsten sogar die sogenannte arbeitsrechtliche abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Normalerweise müssen Sie vor Gericht nämlich alles ganz genau aufführen und beweisen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage müssen Sie jedoch nur Ihre Gründe gegen die Kündigung nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht. Er muss genau beweisen, dass Ihr Arbeitsplatz entfallen ist, keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen und gerade Sie gekündigt werden mussten (sog. Sozialauswahl). Ähnliches gilt auch für die sogenannte ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG, d.h. wenn Sie nicht entlassen werden. In allen Fällen haben Sie die gleichen Rechte und können sich wehren. Eben auch bei der Änderungskündigung. Trotz Insolvenz haben Sie alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz besteht fort, nur die Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt. Sie können binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Der Kündigung muss eine wirksame Sozialauswahl zugrunde liegen. Nur das Arbeitsgericht darf aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage rechtsgültig feststellen, ob gerade Ihr Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt und ob es nicht doch einen anderweitigen freien Arbeitsplatz gibt, den Sie einnehmen könnten. Bei der Sozialauswahl müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine ggf. bestehende Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Sozialauswahl darf keine Fehler enthalten, da sonst die Kündigung unwirksam ist. Ihre Kündigung ist z.B. schon dann unwirksam, wenn auf vergleichbaren Arbeitsplätzen nicht der sozial schutzbedürftigere Arbeitnehmer vor dem weniger Schutzbedürftigen gekündigt wird. Es reicht daher schon, wenn Sie darlegen können das eben doch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Hier kommt es auf den Inhalt Ihres Arbeitsvertrages und vergleichbare freie Arbeitsplätze (etwaig auch in anderen Betrieben) an. Gerade im Rahmen von Großinsolvenzen wird die Sozialauswahl teilweise in größter Eile getroffen. Wie immer bei Hektik: Diese Eile kann zu fehlerhaften Entscheidungen führen. Dies könnten Sie für sich nutzen ! Besonders sollten auch Schwerbehinderte / werdende Mütter / Betriebsräte / Elternzeitler, etc., die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen, da diese von dem Insolvenzverwalter nur unter Beachtung besonderer Rechtsvorschriften gekündigt werden können. Auch muss die Sozialauswahl neu abgestimmt werden, da die sogenannte Vermutungswirkung entfällt, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen eines Interessensausgleichs wesentlich ändert: So z.B. bei anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten durch andere Investoren mit anderen Konzepten, etc. Bitte beachten Sie: Der Kündigungsschutz gilt auch für GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE (400/450 Euro Basis). Wir beraten Sie schon heute unter Berücksichtigung der neuesten Entscheidungen und führen Sie durch das komplexe Geflecht von Einzelfallentscheidungen. Auf uns können Sie zählen. Aufgrund unserer insolvenzrechtlichen Erfahrungen stehen wir nicht nur im Rahmen von Kündigen und Beratungen im Rahmen des Tagesgeschäfts zur Seite, sondern auch im Rahmen komplexer Schadensersatzprozesse. weitere Fragen: Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wievel kostet das ?
ARBEITS-& INSOLVENZRECHT
Rechtsgebiete
§
§
Getreu unserer Geschäftsphilosphie bieten wir unseren Mandanten einen umfassenden Service an. Auch dann, wenn deren Lebensumstände aufgrund von Ereignissen wie Krankheit, Unfall, etc. oder schlichtweg aufgrund Zeitverschiebung bzw. Vereinbarung eine entsprechende Sachbearbeitung ausserhalb unserer Kernzeiten erfordern. So nehmen wir nach Absprache Termine zu jeder Tages- und Nachtzeit an sieben Tagen die Woche wahr. Selbstverständlich auch bei unseren Mandanten vor Ort. National ebenso wie international. Wir unterbreiten gerne kostenfrei ein individuelles Angebot und holen ebenso kostenfrei und unverbindlich eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung ein. Sie können sich danach in Ruhe für eine Beauftragung entscheiden.
ANFRAGE SENDEN ANFRAGE SENDEN

„Die PROKON Regenerative Energien GmbH ist insolvent.

Was können Mitarbeiter gegen eine Kündigung

unternehmen?“

Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin will ca. 150 Stellen abbauen. Akzeptieren Sie die Kündigung nicht voreilig! Eine Kündigung darf im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes immer nur dann ausgesprochen werden, wenn betriebs- personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Wir haben Erfahrung mit der Vertretung im Rahmen von Insolvenzen. Auch im Rahmen von Großinsolvenzen. Bei der PROKON Regenerative Energien GmbH ist das Problem, dass mit Stand der Insolvenzeröffnung bereits 474 Millionen Euro fehlen, da dem vom Insolvenzverwalter festgestellten Vermögen in Höhe von 1.052 Milliarden Euro ca. 1.526 Milliarden Euro Schulden gegenüberstehen und somit das von Firmengründer Carsten Rodbertus gegründete Unternehmen im juristischen Sinne überschuldet ist. Entsprechend könnten zwar betriebliche Gründe vorliegen, allerdings muss auch eine betriebliche Kündigung hohe formale Hürden nehmen. Ein zweiter Gesichtspunkt ist, dass der Insolvenzverwalter sich von einzelnen Geschäftsfeldern trennen möchte und auch einen Teilverkauf avisiert. Werden nämlich gar einzelne Betriebe oder Betriebsteile an einen anderen Unternehmer veräußert, so entfällt der Arbeitsplatz nicht und darf sogar grundsätzlich nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden. Was kann ich gegen eine Kündigung machen ? Eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist dabei ein ganz übliches Verfahren. Diese Klage kann auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindungszahlung gerichtet sein. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gilt zu Ihren Gunsten sogar die sogenannte arbeitsrechtliche abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Normalerweise müssen Sie vor Gericht nämlich alles ganz genau aufführen und beweisen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage müssen Sie jedoch nur Ihre Gründe gegen die Kündigung nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht. Er muss genau beweisen, dass Ihr Arbeitsplatz entfallen ist, keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen und gerade Sie gekündigt werden mussten (sog. Sozialauswahl). Ähnliches gilt auch für die sogenannte ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG, d.h. wenn Sie nicht entlassen werden. In allen Fällen haben Sie die gleichen Rechte und können sich wehren. Eben auch bei der Änderungskündigung. Trotz Insolvenz haben Sie alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz besteht fort, nur die Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt. Sie können binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Der Kündigung muss eine wirksame Sozialauswahl zugrunde liegen. Nur das Arbeitsgericht darf aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage rechtsgültig feststellen, ob gerade Ihr Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt und ob es nicht doch einen anderweitigen freien Arbeitsplatz gibt, den Sie einnehmen könnten. Bei der Sozialauswahl müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine ggf. bestehende Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Sozialauswahl darf keine Fehler enthalten, da sonst die Kündigung unwirksam ist. Ihre Kündigung ist z.B. schon dann unwirksam, wenn auf vergleichbaren Arbeitsplätzen nicht der sozial schutzbedürftigere Arbeitnehmer vor dem weniger Schutzbedürftigen gekündigt wird. Es reicht daher schon, wenn Sie darlegen können das eben doch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Hier kommt es auf den Inhalt Ihres Arbeitsvertrages und vergleichbare freie Arbeitsplätze (etwaig auch in anderen Betrieben) an. Gerade im Rahmen von Großinsolvenzen wird die Sozialauswahl teilweise in größter Eile getroffen. Wie immer bei Hektik: Diese Eile kann zu fehlerhaften Entscheidungen führen. Dies könnten Sie für sich nutzen ! Besonders sollten auch Schwerbehinderte / werdende Mütter / Betriebsräte / Elternzeitler, etc., die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen, da diese von dem Insolvenzverwalter nur unter Beachtung besonderer Rechtsvorschriften gekündigt werden können. Auch muss die Sozialauswahl neu abgestimmt werden, da die sogenannte Vermutungswirkung entfällt, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen eines Interessensausgleichs wesentlich ändert: So z.B. bei anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten durch andere Investoren mit anderen Konzepten, etc. Bitte beachten Sie: Der Kündigungsschutz gilt auch für GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE (400/450 Euro Basis). Wir beraten Sie schon heute unter Berücksichtigung der neuesten Entscheidungen und führen Sie durch das komplexe Geflecht von Einzelfallentscheidungen. Auf uns können Sie zählen. Aufgrund unserer insolvenzrechtlichen Erfahrungen stehen wir nicht nur im Rahmen von Kündigen und Beratungen im Rahmen des Tagesgeschäfts zur Seite, sondern auch im Rahmen komplexer Schadensersatzprozesse. weitere Fragen: Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wievel kostet das ?
ARBEITS-& INSOLVENZRECHT
Rechtsgebiete
Getreu unserer Geschäftsphilosphie bieten wir unseren Mandanten einen umfassenden Service an. Auch dann, wenn deren Lebensumstände aufgrund von Ereignissen wie Krankheit, Unfall, etc. oder schlichtweg aufgrund Zeitverschiebung bzw. Vereinbarung eine entsprechende Sachbearbeitung ausserhalb unserer Kernzeiten erfordern. So nehmen wir nach Absprache Termine zu jeder Tages- und Nachtzeit an sieben Tagen die Woche wahr. Selbstverständlich auch bei unseren Mandanten vor Ort. National ebenso wie international. Wir unterbreiten gerne kostenfrei ein individuelles Angebot und holen ebenso kostenfrei und unverbindlich eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung ein. Sie können sich danach in Ruhe für eine Beauftragung entscheiden.
ANFRAGE SENDEN ANFRAGE SENDEN