REVISION & Nichtzulassungsbeschwerde
§
§
BEACHTEN SIE UNBEDINGT den Hinweis von Rechtsanwalt und
Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur., von PORKERT Rechtsanwälte:
Bei dem häufigsten nächsten Schritt - d.h. bei der Verfassungsbeschwerde - ist entgegen
landläufiger Internetmeinung nicht nur eine Monatsfrist seit Urteilszustellung zu beachten.
Vielmehr ist in den meisten Fällen unbedingt die Anhörungsrüge zu erheben. Ohne dieses zum
Instanzenzug gehörende Verfahren kann das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht positiv
bescheiden. Anderes gilt nur, wenn die Anhörungsrüge aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit
nicht zum Rechtsweg gehört (und daher z.B. auch nicht vermag die Frist für die Erhebung der
Verfassungsbeschwerde offen zu halten (vgl. BVerfG Beschluss vom 02.01.2017, Az: 1 BvR 2324/16,
mit Hinweis auf Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11.09.2015, Az: 2 BvR 1586/15).
„wir bearbeiten arbeitsrechtliche Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden (NZB) vor
dem Bundesarbeitsgericht“
Eine
Revision
vor
dem
BAG
(bzw.
soweit
diese
noch
nicht
zugelassen
wurde
eine
Nichtzulassungsbeschwerde)
zu
führen
ist
eine
schwierige
Angelegenheit
und
erfordert
die
unbedingte
Bereitschaft
sich
intensiv
mit
dem
bisherigen
Prozessverlauf
zu
beschäftigen.
Für
den
Mandanten
ist
es
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
der
letzte
Abschnitt
des
Instanzenzuges. Allerdings mit hohen - vor allem gerade auch formalen - Anforderungen.
Gegen
das
Endurteil
eines
Landesarbeitsgerichts
findet
die
Revision
an
das
Bundesarbeitsgericht
statt,
wenn
sie
in
dem
Urteil
des
Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts zugelassen worden ist, sogenannte Zulassungsrevision.
Es
ist
daher
nicht
mehr
möglich
eine
Revision
z.B.
alleine
aufgrund
eines
bestimmten
Streitwerts,
wie
z.B.
am
Bundesgerichtshof
(BGH), einlegen zu können.
Dabei ist die Revision gem. den Vorschriften des ArbGG durch das Landesarbeitsgericht an sich zuzulassen, wenn
1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das
Urteil
von
einer
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts,
von
einer
Entscheidung
des
Gemeinsamen
Senats
der
obersten
Gerichtshöfe
des
Bundes,
von
einer
Entscheidung
des
Bundesarbeitsgerichts
oder,
solange
eine
Entscheidung
des
Bundesarbeitsgerichts
in
der
Rechtsfrage
nicht
ergangen
ist,
von
einer
Entscheidung
einer
anderen
Kammer
desselben
Landesarbeitsgerichts
oder
eines
anderen
Landesarbeitsgerichts
abweicht
und
die
Entscheidung
auf
dieser
Abweichung
beruht
oder
3.
ein
absoluter
Revisionsgrund
gemäß
§
547
Nr.
1
bis
5
der
Zivilprozessordnung
oder
eine
entscheidungserhebliche
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
Unzulässig
ist
die
Revision
aber
gegen
Urteile,
durch
die
über
die
Anordnung,
Abänderung
oder
Aufhebung
eines
Arrests
oder
einer
einstweiligen Verfügung entschieden wird.
Dabei
können
auch
nicht
alle
„Fehler“
vor
dem
ArbG
und
dem
LAG
nunmehr
vor
dem
BAG
geheilt
werden.
So
„muss
ein
Prozessbeteiligter
schon
in
den
Tatsacheninstanzen
bedenken,
dass
das
Bundesarbeitsgericht
als
Rechtsbeschwerdegericht
den
Bindungen
des
Rechtsbeschwerderechts
unterliegt
und
neuer
Sachvortrag
in
der
Rechtsbeschwerdeinstanz
nach
§
98
Abs.
3,
§
92
Abs.
2
ArbGG
iVm.
§
559
ZPO
grundsätzlich
nicht
berücksichtigungsfähig
ist“
(vgl.
BAG
Beschluss
vom
25.1.2017,
Az.
10
ABR
81/16
(F), Rn.3 mit Hinweis auf BAG 25. September 2013 - 5 AZR 617/13 (F) - Rn. 3 mwN [zum Revisionsverfahren]).
Pathetisch
könnte
man
sagen,
dass
man
nicht
alle
Wellen
der
Vorinstanzen
aufhalten
kann;
aber
man
kann
lernen
auf
diesen
zu
reiten.
Es
ist
eben
gerade
nicht
eine
weitere
Tatsachenisntanz
und
bestimmte
Dinge
sind
-
auch
wenn
falsch
-
vor
dem
Bundesarbeitsgericht prozessual unangreifbar.
Dreh-
und
Angelpunkt
einer
Beurteilung
weiterer
Schritte
nach
Ende
der
zweiten
Instanz
ist
daher,
ob
die
Revision
zugelassen
wurde
oder
nicht.
Ist
diese
zugelassen,
kann
die
Revision
eingelegt
und
begründet
werden.
Ist
dies
-
wie
häufig
- aber nicht der Fall, muss zunächst die Hürde der Nichtzulassung überwunden werden.
Dabei
kann
die
Nichtzulassung
der
Revision
durch
das
Landesarbeitsgericht
selbständig
durch
den
Rechtsbehelf
der
Nichtzulassungsbeschwerde
angefochten werden.
Hinsichtlich
der
Nichtzulassungsbeschwerde
verweist
§
92a
Satz
2
ArbGG
auf
§
72a
Abs.
2
bis
7
ArbGG.
Damit
gelten
für
die
Nichtzulassungsbeschwerde
im
Beschlussverfahren
dieselben
Regelungen
wie
für
die
Nichtzulassungsbeschwerde
im
Urteilsverfahren.
Dazu
gehört
auch
der
Vertretungszwang
bei
der
Einlegung
und
Begründung
der
Nichtzulassungsbeschwerde
(vgl.
BAG
Urteil
vom
20.09.2011,
Az:
9
AZN
582/11,
Rn.
5).
Dies
ist
auch
von
Sinn
und
Zweck
des
Vertretungserfordernisses
geboten,
da
sich
die
Anforderungen
an
die
Begründung
der
Nichtzulassungsbeschwerde
im
Urteils-
und
im
Beschlussverfahren
nicht
unterscheiden (vgl.
BAG Beschluss vom 18.8.2015, Az: 7 ABN 32/15,
Rn 5.)
Dabei
ist
die
Nichtzulassungsbeschwerde
bei
dem
Bundesarbeitsgericht
innerhalb
einer
Notfrist
von
einem
Monat
nach
Zustellung
des
in
vollständiger
Form
abgefaßten
Urteils
schriftlich
einzulegen.
Der
Beschwerdeschrift
soll
eine
Ausfertigung
oder
beglaubigte
Abschrift
des
Urteils
beigefügt
werden,
gegen
das
die
Revision
eingelegt
werden
soll.
Soweit
besteht
Übereinstimmung
mit
den
Regeln über die Einlegung einer Berufung in den verschiedensten zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtlichen Prozessordnungen.
Allerdings
ist
die
Nichtzulassungsbeschwerde
innerhalb
einer
Notfrist
von
zwei
Monaten
nach
Zustellung
des
in
vollständiger
Form
abgefaßten
Urteils
zu
begründen.
Hier
passieren
ungeübten
Anwälten
bereits
die
ersten
Fehler,
da
die
Frist
zur
Begründung
der
Nichtzulassungsbeschwerde
-
im
Gegenteil
zur
Begründung
der
Berufung
-
nicht
verlängert
werden
kann.
D.h.
nach
Ablauf
der
Zeit
von
zwei
Monaten
nach
Zustellung
des
in
vollständiger
Form
abgefaßten
Urteils
ist
die
Begründungsfrist
abgelaufen.
In
derartigen
Fällen
kann
dann
unter
Umständen
meist
auch
ein
fristgerecht
innerhalb
der
zwei
Wochen
Frist
eingereichter
Antrag
auf
Wiedereinsetzung
in
den
vorherigen
Stand
nicht
mehr
helfen
und
das
Verfahren
der
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
gescheitert
bevor es richtig begann.
Eine (fristgerecht) eingereichte Begründung muss - ähnlich der der Revision - enthalten:
1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die
Darlegung
eines
absoluten
Revisionsgrundes
nach
§
547
Nr.
1
bis
5
der
Zivilprozessordnung
oder
der
Verletzung
des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
Die
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
insbesondere
dann
begründet,
wenn
die
Entscheidung
des
Rechtsstreits
von
der
aufgeworfenen
Rechtsfrage
abhängt,
diese
Rechtsfrage
durch
das
Revisionsgericht
klärungsfähig
und
klärungsbedürftig
ist
und
diese
Klärung
entweder
von
allgemeiner
Bedeutung
für
die
Rechtsordnung
ist
oder
wegen
ihrer
tatsächlichen
Auswirkungen
die
Interessen
der
Allgemeinheit
oder
jedenfalls
eines
größeren
Teils
der
Allgemeinheit
eng
berührt
(vgl.
BAG
15.
Oktober
2012
-
5
AZN
1958/12
-
Rn.
13
mwN).
Der
Beschwerdeführer
hat
die
nach
§
72a
Abs.
3
Satz
2
Nr.
1
ArbGG
von
ihm
zu
benennende
entscheidungserhebliche
Rechtsfrage
regelmäßig
so
konkret
zu
formulieren,
dass
sie
mit
„Ja“
oder
mit
„Nein“
beantwortet
werden
kann (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZN 1371/11 - Rn. 5 mwN, BAGE 140, 76).
So
erfüllte
z.B.
die
vom
BAG
mit
Beschluss
vom
10.7.2014,
10
AZN
307/14
,
als
unzulässig
verworfene
Nichtzulassungsbeschwerde
einer
anderen
Kanzlei
bereits
diese
Anforderungen
nicht.
In
der
vorbenannten
Entscheidung
scheiterte
die
Nichtzulassungsbeschwerde
der
anderen
Kanzlei
z.B.
schon
an
der
Formulierung
der
zu
beurteilenden
Rechtsfrage,
wonach
sich
nach dem Vorbringen des Rechtsmittelführers die zu stellende Frage,
„inwieweit
es
bei
der
Auslegung
des
Regelungsgegenstandes
einer
tarifvertraglichen
Klausel
auf
den
tatsächlichen
Willen
der
Parteien ankommt und wie konkret dieser erforscht werden muss“,
ergab.
welche
aber
gerade
nicht
mit
„Ja“
oder
„Nein“
beantwortet
werden
kann,
sondern
vielmehr
ein
vielfältiger
Erörterung
zugängliches
Problembündel
kennzeichnet
und
zahlreiche
Antworten
ermöglicht,
die
je
nach
Tatsachenlage
unterschiedliche
Entscheidungen
zulassen.
Richtig
hätte
die
Frage
daher
z.B.
formuliert
werden
müssen
„Kommt
es
bei
der
Auslegung
des
Regelungsgegenstandes
einer
tarifvertraglichen
Klausel
auf
den
tatsächlichen
Willen
der
Parteien
an
?“.
Ein
derartiger
Fehler
führt
jedoch bereits zur Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde und muss daher unbedingt vermieden werden.
In
der
vorbenannten
Entscheidung
stellt
das
BAG
auch
nochmals
klar,
dass
die
bloße
Rüge
einer
angeblich
unzutreffenden
Rechtsanwendung
durch
das
Landesarbeitsgericht
für
sich
genommen
gerade
nicht
bereits
die
Voraussetzungen
eines
der
im
Gesetz
abschließend
aufgeführten
Zulassungsgründe
erfüllt
(vgl.
BAG
Beschluss
vom
10.7.2014,
10
AZN
307/14
,
Rn.6).
D.h.
obwohl
eine
Entscheidung
„falsch“
ist,
bedeutet
das
noch
nicht
zwingend,
dass
das
BAG
dies
für
ausreichend
hält.
Es
gilt
hier
also
die
Fragen der Nichtzulassung geschickt aufzubauen und taktisch vorzugehen.
Diese
strenge
Rechtsauffassung
zur
hohen
Anforderung
an
die
Zulässigkeit
hat
das
BAG
in
2019
auch
nochmals
bestätigt.
Im
Beschluss vom 18.11.2019, 4 AZR 105/19, Rn.10 führt das BAG zur Revision einer anderen Kanzlei aus:
„Zur
ordnungsgemäßen
Begründung
der
Revision
müssen
gemäß
§
72
Abs.
5
ArbGG
iVm.
§
551
Abs.
3
Satz
1
Nr.
2
ZPO
die
Revisionsgründe
angegeben
werden.
Bei
Sachrügen
sind
diejenigen
Umstände
bestimmt
zu
bezeichnen,
aus
denen
sich
die
Rechtsverletzung
ergibt
(§
551
Abs.
3
Satz
1
Nr.
2
Buchst.
a
ZPO).
Die
Revisionsbegründung
muss
den
angenommenen
Rechtsfehler
des
Landesarbeitsgerichts
so
aufzeigen,
dass
Gegenstand
und
Richtung
des
Revisionsangriffs
erkennbar
sind.
Das
erfordert
eine
Auseinandersetzung
mit
den
tragenden
Gründen
der
angefochtenen
Entscheidung.
Der
Revisionsführer
muss
darlegen,
warum
er
die
Begründung
des
Berufungsgerichts
für
unrichtig
hält.
Allein
die
Darstellung
anderer
Rechtsansichten
ohne
jede
Auseinandersetzung
mit
den
Gründen
des
Berufungsurteils
genügt
den
Anforderungen
an
eine
ordnungsgemäße
Revisionsbegründung
ebenso
wenig
wie
die
Wiedergabe
des
bisherigen
Vorbringens
(st.
Rspr.,
vgl.
etwa
BAG
20.
März
2019
-
4
AZR
595/17
-
Rn.
10;
9.
September
2015
-
7
AZR
190/14
-
Rn.
9
mwN).
Es
reicht
auch
nicht
aus,
wenn
der
Revisionsführer
die
tatsächlichen
und/oder
rechtlichen
Würdigungen
des
Berufungsgerichts
lediglich
mit
formelhaften
Wendungen
rügt
(BAG
24.
Januar
2013
-
8
AZR
429/11
-
Rn.
21).
Verfahrensrügen
müssen
nach
§
551
Abs.
3
Satz
1
Nr.
2
Buchst.
b
ZPO
die
genaue
Bezeichnung
der
Tatsachen
enthalten,
die
den
Mangel
ergeben,
auf
den
sich
die
Revision
stützen
will.
Dazu
muss
auch
die
Kausalität
zwischen
Verfahrensmangel
und
Ergebnis
des
Berufungsurteils
dargelegt werden (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 25, BAGE 151, 221).“
Das
formale
Korsett
des
Verfahrensablaufs
bereits
einer
Nichtzulassungsbeschwerde
läßt
sich
dabei
auch
daran
erkennen,
dass
selbst
wenn
das
Landesarbeitsgericht
nur
irrtümlich
die
Revision
nicht
zugelassen
hätte,
dieses
selbst
zu
einer
Änderung
seiner
eigenen
(!)
Entscheidung
nicht
befugt
ist.
Vielmehr
entscheidet
das
Bundesarbeitsgericht
unter
Hinzuziehung
der
ehrenamtlichen
Richter
durch
Beschluß,
der
ohne
mündliche
Verhandlung
ergehen
kann.
Die
ehrenamtlichen
Richter
wirken
nicht
mit,
wenn
die
Nichtzulassungsbeschwerde
als
unzulässig
verworfen
wird,
weil
sie
nicht
statthaft
oder
nicht
in
der
gesetzlichen
Form
und
Frist
eingelegt
und
begründet
ist.
Dem
Beschluss
soll
eine
kurze
Begründung
beigefügt
werden.
Von
einer
Begründung
kann
abgesehen
werden,
wenn
sie
nicht
geeignet
wäre,
zur
Klärung
der
Voraussetzungen
beizutragen,
unter
denen
eine
Revision
zuzulassen
ist,
oder
wenn
der
Beschwerde
stattgegeben
wird.
Mit
der
Ablehnung
der
Beschwerde
durch
das
Bundesarbeitsgericht
wird
das
Urteil
rechtskräftig.
Wird
hingegen
der
Nichtzulassungsbeschwerde
stattgegeben,
so
wird
das
Beschwerdeverfahren
als
Revisionsverfahren
fortgesetzt.
In
diesem
Fall
gilt
die
form-
und
fristgerechte
Einlegung
der
Nichtzulassungsbeschwerde
als
Einlegung
der
Revision.
Mit
der
Zustellung
der
Entscheidung
beginnt
die
Revisionsbegründungsfrist.
Diese
ist
unbedingt
vorsorglich
bereits
bei
Einlegung
der
NZB
zu notieren. Da das BAG auf diese Frist nicht ausdrücklich hinweist gibt es hier auch schon wieder den nächsten „Stolperstein.“
Hat
allerdings
das
Landesarbeitsgericht
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
rechtliches
Gehör
in
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt,
so
kann
das
Bundesarbeitsgericht
das
angefochtene
Urteil
aufheben
und
den
Rechtsstreit
ausnahmsweise
sofort
zur
neuen
Verhandlung
und
Entscheidung
an
das
Landesarbeitsgericht
zurückverweisen.
Dabei
kann
auch
zu
der
häufig
gestellten
Frage:
Ist
die
Zurückverweisung
oder
die
Entscheidung
durch
das
BAG
„besser“
keine
allgemeingültige
Antwort
gegeben
werden.
Dies sollte jeweils vom konkreten Fall und den Zielvorstellungen der Mandantschaft abhängen.
Umgekehrt
ist
eine
Umdeutung
-
im
Gegensatz
zu
den
Möglichkeiten
der
Fehlerbehebung
/
Kaschierung
in
den
ersten
beiden
Instanzen
(ArbG
und
LAG)
vor
dem
BAG
stets
nur
eingeschränkt
bzw.überhaupt
nicht
möglich.
So
hat
das
BAG
z.B.
im
Rahmen
einer
als
unzulässig
verworfenen
Nichtzulassungsbeschwerde
einer
anderen
Kanzlei
entschieden,
dass
wenn
die
Voraussetzungen
für
eine
sofortige
Beschwerde
nach
§
72b
ArbGG
vorliegen,
dies
der
einzige
Rechtsbehelf
ist,
der
gegen
ein
verspätet
abgesetztes
Urteil
des
Landesarbeitsgerichts,
in
dem
die
Revision
nicht
zugelassen
worden
ist,
statthaft
ist
(vgl.
BAG
15.
März
2006
-
9
AZN
885/05 - Rn. 11; 2. November 2006 - 4 AZN 716/06 - Rn. 4, BAGE 120, 69).
Nach
§
72b
Abs.
1
Satz
2
ArbGG
findet
§
72a
ArbGG
keine
Anwendung,
wenn
die
Voraussetzungen
für
das
Verfahren
nach
§
72b
ArbGG
vorliegen.
Somit
ist
die
Nichtzulassungsbeschwerde
kraft
besonderer
gesetzlicher
Anordnung
ausgeschlossen,
wenn
das
anzufechtende
Urteil
im
Sinne
des
§
72b
ArbGG
verspätet
abgesetzt
wurde
(vgl.
BAG
Beschluss
vom
24.02.2015,
Az:
AZN
1007/14
,
Rn. 3).
Dieses
Verständnis
wird
bestätigt
durch
die
Auslassung
des
§
547
Nr.
6
ZPO
in
§
72a
Abs.
3
Satz
2
Nr.
3
ArbGG.
Während
§
73
Abs.
1
Satz
2
ArbGG
im
Falle
einer
aufgrund
Zulassung
statthaften
Revision
bestimmt,
die
Revision
könne
nicht
auf
die
Gründe
des
§
72b
ArbGG
gestützt
werden,
ordnet
§
72b
Abs.
1
Satz
2
ArbGG
uneingeschränkt
an,
im
Falle
eines
verspätet
abgesetzten
Urteils
des
Landesarbeitsgerichts finde § 72a ArbGG keine Anwendung (BAG 2. November 2006 - 4 AZN 716/06 - Rn. 5, aaO).
Angemerkt
sei
daher,
dass
wir
als
Anwälte
stets
bereits
eine
etwaige
Revision
bzw.
eine
Nichtzulassungsbeschwerde
vor
Augen
haben.
Ziel
ist
zwar
bereits
in
der
unteren
Instanz
zeitnah
und
vollständig
zu
gewinnen;
allerdings
dürfen
etwaige
Chancen
einer
Revision nicht geschmälert werden.
Entsprechend
muss
deswegen
versucht
werden,
das
Gericht
möglichst
häufig
in
Situationen
zu
bringen,
in
denen
es
Fehler
machen
kann,
da
diese
in
einer
etwaigen
Revision
zum
Erfolg
führen
können.
EIne
zurückhaltende
Vertretung
ist
daher
nicht
im
Sinne
unserer Mandantschaft.
„Unabhängig davon, ob Sie zuvor in einer oder beiden Instanzen verloren haben: Es ist der
Wert der Meinung der zählt und nicht die Anzahl ihrer Anhänger”
Trotz
der
schwierigen
Ausgangslage
nach
einem
erfolglosen
LAG
Urteil
sind
wir
der
Meinung,
dass
ein
Weg
entsteht,
wenn
man
ihn
geht
.
Entsprechend
sollte
eine
Verurteilung
schon
deswegen
nicht
vorschnell
akzeptiert
werden,
da
noch
nicht
einmal
eine
gefestigte
Rechtsprechung
ein
Ausschlussgrund
für
eine
erfolgreiche
Revision
wäre.
Nur
weil
etwas
seit
einer
längerern
Zeit
in
einer
bestimmten
Art
und
Weise
gehandhabt
wurde
bedeutet
nicht,
dass
es
richtig
ist.
Es
könnte
ebenso
bedeuten,
dass
schon
zu
lange
etwas unrichtig beurteilt wurde.
Ansichten
und
Vorstellungen
können
sich
nämlich
über
die
Zeit
ändern
und
sollten
dies
wohl
gerade
vor
dem
Hintergrund
(nicht
nur)
gesellschaftlicher
Änderungen
und
Akzeptanz
derselben
auch.
Rechtsansichten
die
früher
einmal
zeitgemäß
waren,
müssen
es
heute nicht mehr sein.
Am plastischten bringt dies wohl ein Urteil des BAG selbst zum Ausdruck.
“...Die
über
den
Einzelfall
hinausreichende
Wirkung
fachgerichtlicher
Gesetzesauslegung
beruht
nur
auf
der
Überzeugungskraft
ihrer
Gründe
sowie
der
Autorität
und
den
Kompetenzen
des
Gerichts.
Ein
Gericht
kann
deshalb
von
seiner
bisherigen
Rechtsprechung
abweichen,
auch
wenn
keine
wesentlichen
Änderungen
der
Verhältnisse
oder
der
allgemeinen
Anschauungen
eingetreten
sind.
Eine
Änderung
der
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
ist
somit
grundsätzlich
unbedenklich,
wenn
sie
hinreichend
begründet
ist
und
sich
im
Rahmen
einer
vorhersehbaren
Entwicklung
hält.
Es
reicht
aus,
wenn
ein
Gericht
den
im
Rechtsstaatsprinzip
verankerten
Grundsatz
des
Vertrauensschutzes
beachtet
und
ihm
erforderlichenfalls
durch
Billigkeitserwägungen
Rechnung
trägt
(vgl.
BAG
Urteil
vom
10.12.2013,
9
AZR
494/12,
Rn.
16
mit
Hinweis
auf
BAG
Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27).”
Auch
sei
in
diesem
Zusammenhang
angemerkt,
dass
wir
entsprechend
stets
versuchen
vorteilhafte
Ansichten
aus
anderen
Rechtsgebieten für unsere Mandanten durch einen Blick “über den Tellerrand” nutzbar zu machen.
Dabei
ist
die
richtige
Vorgehensweise
nach
Kenntnis
der
abschlägigen
Entscheidung
des
LAG
-
insbesondere
ohne
Revisionszulassung - auch für Mandanten mit Rechtsschutzversicherung sehr wichtig:
Im
Falle
der
Nichtzulassung
beobachten
wir
leider
allzu
häufig,
dass
die
Versicherer
gerade
Anfragen
ihrer
Versicherungsnehmer
gerne
zunächst
einmal
ablehnen.
Es
sollte
daher
im
Idealfall
direkt
nach
Kenntnis
von
der
abschlägigen
Entscheidung
des
LAG
eine
anwaltliche
Anfrage
zwecks
Deckungszusage
für
eine
Nichtzulassungsbeschwerde
an
die
Rechtsschutzversicherung
gestellt
werden.
Gerne
können
wir
dies
kostenfrei
formulieren und gegebenenfalls die Versicherung auch per Stichentscheid zur Deckungszusage zwingen.
Sie
sehen
daher,
dass
die
Zeit
meist
drängt
und
die
Weichen
für
eine
mögliche
Nichtzulassungsbeschwerde
am
besten
so
frühzeitig wie möglich gestellt werden.
„Was tun wenn Sie von uns erst nach Zurückweisung Ihrer Nichtzulassungsbeschwerde
bzw. Ihrer Revision erfahren haben ?”
Wir können Sie etwaig mit einer Verfassungsbeschwerde bzw. einer Anhörungsrüge
erfolgreich ans Ziel führen…
Selbst
wenn
wir
Ihre
Nichtzulassungsbeschwerde
oder
Ihre
Revision
nicht
gefertigt
haben
und
diese
etwaig
erfolglos
waren, ist noch nicht alles verloren.
Der
nächste
Schritt
um
Ihr
Ziel
dennoch
zu
erreichen
wäre
eine
erfolgreiche
Verfassungsbeschwerde
vor
dem
Bundesverfassungsgericht
(BVerfG).
Dabei
ist
insbesondere
bereits
noch
nicht
abschließend
entschieden,
ob
vereinzelt
der
vom BAG angelegte Maßstab zu hoch sein könnte.
Dabei
wird
nicht
verkannt,
dass
der
Gesetzgeber
mit
Einführung
der
-
ausschließlichen
-
Zulassungsrevision
die
Funktion
des
BAG
beschränken
wollte.
Selbst
wenn
er
dies
aber
unter
verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten
dürfte,
dann
muss
gerade
im
Zulassungsverfahren eine solche Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten klaren rechtlichen Voraussetzungen unterliegen.
Die
verfassungsrechtlichen
Gebote
des
effektiven
Rechtsschutzes
(Art.
2
Abs.
1
i.
V.
m
Art.
20
Abs.
3
GG)
-
allgemeiner
Justizgewährungsanspruch
-
„beeinflusst
auch
die
Auslegung
und
Anwendung
der
Bestimmungen,
die
für
…
die
Beschreitung
eines
Instanzenzugs von Bedeutung sind“:
„Hat
der
Gesetzgeber
sich
für
die
Eröffnung
einer
weiteren
Instanz
entschieden
und
sieht
die
betreffende
Prozessordnung
dementsprechend
ein
Rechtsmittel
vor,
so
darf
der
Zugang
dazu
nicht
in
unzumutbarer,
aus
Sachgründen
nicht
mehr
zu
rechtfertigenden
Weise
erschwert
werden“
(vgl.
BVerfG
04.11.2008
-
1
BvR
2587/06
-
NZA
2009,
53
ff.;
schon
BVerfGE
39,
99, 108).
Diese
Grundsätze
müssen
aber
u.a.
auch
für
die
Auslegung
des
§
72
a
ArbGG
sowie
den
Inhalt
einer
Nichtzulassungsbeschwerde
bzw. Revision Anwendung finden.
Längst
steht
dabei
die
Haltung
des
BAG
teilweise
nicht
mehr
nur
im
Widerspruch
zu
den
Vorgaben
des
Bundesverfassungsgerichts.
Das
Arbeitsrechts
steht
nämlich
nicht
mehr
nur
unter
nationalen
Einflüssen.
So
attesierte
Udo
Di
Fabio,
Richter
des
BVerfG
a.D.
und
Prof.
an
der
Universität
zu
Bonn,
anläßlich
eines
europarechtlichen
Symposiums
am
Bundesarbeitsgericht zu Recht:
„Individuelles
und
kollektives
Arbeitsrecht
stehen
unter
supranationaler
Einwirkung.
Sie
sind
nicht
länger
Domänen
nationalstaatlicher
Verfügungsgewalt
inmitten
eines
großen
Prozesses
der
Europäisierung
und
Internationalisierung
des
Rechts.
Starke
korporatistische
Kräfte
und
Traditionen
wirkten
und
wirken
in
diesem
durch
Richterrecht
und
Verbandsmacht
gleichermaßen
geprägten
Rechtsgebiet.
Doch
seitdem
die
Rechtsprechung
unter
zunehmenden
Einfluss
von
Unions‐
und
Konventionsrecht geriet,
änderten
sich
die
Verhältnisse
und
lösten
Anpassungsprozesse
aus,
die
andere
Rechtsgebiete
wie
das
Umweltrecht
oder
das
öffentliche
Wirtschaftsrecht
schon
hinter
sich
hatten.
Solche
Anpassungsprozesse
werden
erforderlich,
wenn
sich
der
unionale
Anwendungsvorrang
und
das
Berücksichtigungsgebot
der
Konventionsrechtsprechung
mittels
zunehmender
Rechtsprechungsaktivität von EuGH und EGMR bemerkbar machen.“
Entsprechend
dürften
auch
einige
Fragestellungen
-
abhängig
vom
Einzelfall
-
vom
EuGH
bzw.
EGMR
etwaige
anders
beurteilt
werden,
so
dass
nach
einer
abschlägigen
Entscheidung
des
BAG
oder
etwaig
auch
des
BVerfG
noch
nicht
„Schluss“ sein muss. Wir gehen mit Ihnen auch den steinigen Weg über das BVerfG zum EuG, EuGH und/oder EGMR.
Wichtig
ist
dabei
für
Sie,
dass
es
auch
hier
knappe
Fristen
einzuhalten
gilt
und
auch
leicht
Fehler
passieren
können.
So
ist
im
Zuge
des
Anhörungsrügengesetzes
notwendig
vor
einer
Verfassungsbeschwerde
wegen
der
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
in
einer
Frist
von
zwei
Wochen
nach
Zustellung
der
Zurückweisung
der
Nichtzulassungsbeschwerde
bzw.
der
Revision
die
sogenannte
Anhörungsrüge zu erheben.
Unmittelbar
nach
Zustellung
der
Zurückweisung
der
Nichtzulassungsbeschwerde
bzw.
der
Revision
beginnt
jedoch
die
Monatsfrist
zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wegen anderer Rechtsverletzungen als die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Es
laufen
daher
im
Grunde
zwei
Fristen
parallel
!
Einmal
gänzlich
abgesehene
davon,
dass
es
gem.
§
93
Abs.1
S.1
BVerfGG
die
Verfassungsbeschwerde
auch
im
Rahmen
der
Einreichungsfrist
von
einem
Monat
auch
sofort
zu
begründen
ist
und
somit
keine
zusätzliche Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde läuft.
Das
schwierige
Problem
ist
hierbei
überdies,
dass
oftmals
nicht
eindeutig
festlegbar
ist,
ob
ein
Rechtsverstoß
als
Gehörsverletzung
oder
nicht
einzuordnen
ist.
Liegt
daher
z.B.
ein
Rechtsverstoß
vor,
den
ein
Anwalt
als
Gehörsverletzung
einordnet,
das
Verfassungsgericht
aber
z.B.
als
Verstoß
gegen
das
Willkürverbot,
so
wäre
eine
Verfassungsbeschwerde
verfristet,
die
zwar
innerhalb
von
einem
Monat
nach
Zustellung
der
Entscheidung
über
die
Anhörungsrüge,
aber
außerhalb
eines
Monats
nach
Zustellung der Zurückweisung der NZB bzw. der Revision eingelegt wurde.
Liegt
es
umgekehrt
und
wird
keine
Anhörungsrüge
erhoben,
so
wäre
eine
Verfassungsbeschwerde
sogar
unzulässig,
welche
innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Zurückweisung der NZB bzw. der Revision eingelegt wurde.
Es ist unübersichtlich und kompliziert.
Wir stehen Ihnen aber bei.
Gerne
können
Sie
uns
hierzu
jederzeit
kostenfrei
anfragen.
Wir
stehen
Ihnen
mit
rechtlichem
Rat
zur
Seite
und
helfen
bei
der Lösung Ihres Anliegens.