„Geblitzt ? Wir helfen bei Fahrverboten

und Geschwindigkeitsübertretungen“

Wo vor etlichen Jahrzehnten die Messung von Geschwindigkeitsübertretungen noch mit der Stoppuhr vollzogen wurden, sind die heutigen Radarmeßgeräte an den ca. 4.000 Blitzerstandorten High-Tech Anlagen und ohne tiefgehende Kenntnisse der Physik kaum mehr zu analysieren. Hinzu kommt, dass die Gerichte sich von selbst aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht mehr um die Ordnungsgemäßheit der Messung im Detail kümmern, sondern häufig auf die Zulassung der Geräte durch die PTB abstellen und diese genügen lassen. Hier ist der unbedingter Einsatz unserer spezialisierten Anwälte gefragt. Den Kommunen ist das Verhalten der Gerichte meist recht, da im Gegensatz zu den Anfängen der Geschwindigkeitsmessungen nach dem zweiten Weltkrieg durch den Rennfahrer Gatsonidis heute teilweise weniger die Optimierung der Fahrweise oder der Verkehrsschutz sondern meistens die Einnahmen der Kommunen im Vordergrund stehen. Meist haben sich die Ausgaben z.B. für die sogenannten “starren Kästen” schon nach wenigen Monaten amortisiert. Einen Führerschein zu erhalten oder sich gegen Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog zu wehren ist überdies auch deswegen für den anwaltlichen Sachbearbeiter fordernd, da es sich bei den verhängten Sanktionen um Standardmaßnahmen handelt von denen die Gerichte üblicherweise nicht abweichen (wollen). So hat z.B. der BGH am 08.05.2013 unter dem Aktenzeichen 4 StR 336/12 entschieden, dass im Bußgeldverfahren sogar die Urteilsgründe auch dann innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden dürfen, wenn der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, auf Veranlassung des Richters zunächst ein von diesem unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll, das bereits alle nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält und dem ein ebenfalls durch den Richter unterzeichnetes Urteilsformular mit vollständigem Tenor und der Liste der angewandten Vorschriften als Anlage beigefügt ist, mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage zugeleitet worden ist, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde, und der Betroffene, dessen Verzichtserklärung nicht gemäß § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG entbehrlich war, nachfolgend Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Unsere Aufgabe ist es daher die Richtung von “Verurteilung” auf “Freispruch” oder “Einstellung” zu ändern. Deswegen setzen wir hier bereits auf der Tatbestandsebene an und arbeiten mit spezialisierten Sachverständigen - bereits im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung - zusammen. Die rechtliche Bearbeitung erfordert daher neben genauer Kenntnis der doch recht unterschiedlichen Vorgaben durch die jeweiligen Oberlandesgerichte auch ein hohes Maß an technischem Sachverstand. Auch sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass wir entsprechend stets versuchen vorteilhafte Ansichten aus anderen Rechtsgebieten für unsere Mandanten durch einen Blick “über den Tellerrand” nutzbar zu machen. So sind die strengen Vorgaben an die Gerichte nicht mehr zeitgemäß. Auch darf jeder Richter von diesen abweichen. Das häufige Argument der Richter wonach ein mildes Urteil ohnehin im Rahmen der Rechtsbeschwerde aufgehoben würde ist nach unserer Meinung allenfalls eine pure Prognoseneinschätzung und überdies völlig unerheblich. Es ist nämlich kein überzeugendes Sachargument wenn ein Richter zu erkennen gibt eine mildere Bestrafung vertreten zu können und diese aber nur deswegen nicht ausurteilen möchte, weil etwaig ein höheres Gericht von der entsprechenden Milde nicht überzeugt werden könnte. Ansichten und Vorstellungen können sich nämlich über die Zeit ändern und sollten dies wohl gerade vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Akzeptanz gewisser Übertretungen auch. Gerade wenn es sich um Augenblicksversagen handelt. Rechtsansichten die früher einmal zeitgemäß waren, müssen es heute nicht mehr sein. Am plastischten bringt dies wohl ein Urteil des BAG zum Ausdruck. “...Die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung gerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Ein Gericht kann deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen, auch wenn keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen eingetreten sind. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Es reicht aus, wenn ein Gericht den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet und ihm erforderlichenfalls durch Billigkeitserwägungen Rechnung trägt (vgl. BAG Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 494/12, Rn. 16 mit Hinweis auf BAG Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27).” Gerne können Sie uns gerne jederzeit kostenfrei anfragen. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens. Vorab sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen dass Sie keinerlei Rechte wie Schadensersatz, etc., gegen den Hersteller eines etwaige verwendeten Radarwarners geltend machen können: So hat z.b. im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23. Februar 2005, Az: VIII ZR 129/04 , bereits entschieden, daß dem Käufer eines Radarwarngeräts aufgrund des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages kein Anspruch auf Rückabwicklung trotz mangelhaften Radarwarngerätes zusteht. Der Bundesgerichtshof hat den Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts deswegen als gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig eingeordnet, weil der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr dient, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen. Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten daher vertragliche Gewährleistungsansprüche trotz Mängel des Radarwarngeräts nicht entstehen. Aber auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Der Ausschluß des Rückforderungsanspruchs trifft den Käufer dabei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verkäufer infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Denn der Käufer handelt ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch näher als der Verkäufer, weil er das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in § 817 Satz 2 geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet.
Fahrverbot & Geschwindigkeit
Straf- & Verkehrsrecht Ordnungswidrigkeit !!
§
§
BEACHTEN SIE UNBEDINGT den Hinweis von Rechtsanwalt und Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur., von PORKERT Rechtsanwälte: Gerade im Zusammenhang mit den kostenintensiven Bußgeldverfahren im In- und Ausland kümmern wir uns selbstverständlich auch stets kostenfrei um die Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung. Dies gilt insbesondere für die meist recht teuren Sachverständigenkosten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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und Geschwindigkeitsübertretungen“

Wo vor etlichen Jahrzehnten die Messung von Geschwindigkeitsübertretungen noch mit der Stoppuhr vollzogen wurden, sind die heutigen Radarmeßgeräte an den ca. 4.000 Blitzerstandorten High-Tech Anlagen und ohne tiefgehende Kenntnisse der Physik kaum mehr zu analysieren. Hinzu kommt, dass die Gerichte sich von selbst aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht mehr um die Ordnungsgemäßheit der Messung im Detail kümmern, sondern häufig auf die Zulassung der Geräte durch die PTB abstellen und diese genügen lassen. Hier ist der unbedingter Einsatz unserer spezialisierten Anwälte gefragt. Den Kommunen ist das Verhalten der Gerichte meist recht, da im Gegensatz zu den Anfängen der Geschwindigkeitsmessungen nach dem zweiten Weltkrieg durch den Rennfahrer Gatsonidis heute teilweise weniger die Optimierung der Fahrweise oder der Verkehrsschutz sondern meistens die Einnahmen der Kommunen im Vordergrund stehen. Meist haben sich die Ausgaben z.B. für die sogenannten “starren Kästen” schon nach wenigen Monaten amortisiert. Einen Führerschein zu erhalten oder sich gegen Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog zu wehren ist überdies auch deswegen für den anwaltlichen Sachbearbeiter fordernd, da es sich bei den verhängten Sanktionen um Standardmaßnahmen handelt von denen die Gerichte üblicherweise nicht abweichen (wollen). So hat z.B. der BGH am 08.05.2013 unter dem Aktenzeichen 4 StR 336/12 entschieden, dass im Bußgeldverfahren sogar die Urteilsgründe auch dann innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden dürfen, wenn der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, auf Veranlassung des Richters zunächst ein von diesem unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll, das bereits alle nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält und dem ein ebenfalls durch den Richter unterzeichnetes Urteilsformular mit vollständigem Tenor und der Liste der angewandten Vorschriften als Anlage beigefügt ist, mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage zugeleitet worden ist, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde, und der Betroffene, dessen Verzichtserklärung nicht gemäß § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG entbehrlich war, nachfolgend Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Unsere Aufgabe ist es daher die Richtung von “Verurteilung” auf “Freispruch” oder “Einstellung” zu ändern. Deswegen setzen wir hier bereits auf der Tatbestandsebene an und arbeiten mit spezialisierten Sachverständigen - bereits im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung - zusammen. Die rechtliche Bearbeitung erfordert daher neben genauer Kenntnis der doch recht unterschiedlichen Vorgaben durch die jeweiligen Oberlandesgerichte auch ein hohes Maß an technischem Sachverstand. Auch sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass wir entsprechend stets versuchen vorteilhafte Ansichten aus anderen Rechtsgebieten für unsere Mandanten durch einen Blick “über den Tellerrand” nutzbar zu machen. So sind die strengen Vorgaben an die Gerichte nicht mehr zeitgemäß. Auch darf jeder Richter von diesen abweichen. Das häufige Argument der Richter wonach ein mildes Urteil ohnehin im Rahmen der Rechtsbeschwerde aufgehoben würde ist nach unserer Meinung allenfalls eine pure Prognoseneinschätzung und überdies völlig unerheblich. Es ist nämlich kein überzeugendes Sachargument wenn ein Richter zu erkennen gibt eine mildere Bestrafung vertreten zu können und diese aber nur deswegen nicht ausurteilen möchte, weil etwaig ein höheres Gericht von der entsprechenden Milde nicht überzeugt werden könnte. Ansichten und Vorstellungen können sich nämlich über die Zeit ändern und sollten dies wohl gerade vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Akzeptanz gewisser Übertretungen auch. Gerade wenn es sich um Augenblicksversagen handelt. Rechtsansichten die früher einmal zeitgemäß waren, müssen es heute nicht mehr sein. Am plastischten bringt dies wohl ein Urteil des BAG zum Ausdruck. “...Die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung gerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Ein Gericht kann deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen, auch wenn keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen eingetreten sind. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Es reicht aus, wenn ein Gericht den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet und ihm erforderlichenfalls durch Billigkeitserwägungen Rechnung trägt (vgl. BAG Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 494/12, Rn. 16 mit Hinweis auf BAG Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27).” Gerne können Sie uns gerne jederzeit kostenfrei anfragen. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens. Vorab sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen dass Sie keinerlei Rechte wie Schadensersatz, etc., gegen den Hersteller eines etwaige verwendeten Radarwarners geltend machen können: So hat z.b. im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23. Februar 2005, Az: VIII ZR 129/04 , bereits entschieden, daß dem Käufer eines Radarwarngeräts aufgrund des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages kein Anspruch auf Rückabwicklung trotz mangelhaften Radarwarngerätes zusteht. Der Bundesgerichtshof hat den Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts deswegen als gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig eingeordnet, weil der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr dient, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen. Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten daher vertragliche Gewährleistungsansprüche trotz Mängel des Radarwarngeräts nicht entstehen. Aber auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Der Ausschluß des Rückforderungsanspruchs trifft den Käufer dabei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verkäufer infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Denn der Käufer handelt ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch näher als der Verkäufer, weil er das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in § 817 Satz 2 geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet.
Fahrverbot & Geschwindigkeit
Straf- & Verkehrsrecht Ordnungswidrigkeit !!
BEACHTEN SIE UNBEDINGT den Hinweis von Rechtsanwalt und Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur., von PORKERT Rechtsanwälte: Gerade im Zusammenhang mit den kostenintensiven Bußgeldverfahren im In- und Ausland kümmern wir uns selbstverständlich auch stets kostenfrei um die Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung. Dies gilt insbesondere für die meist recht teuren Sachverständigenkosten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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