„wir bearbeiten strafrechtliche Revisionen vor

dem Bundesgerichtshof“

Eine Revision zu führen ist eine schwierige Angelegenheit und erfordert die unbedingte Bereitschaft sich intensiv mit dem bisherigen Prozessverlauf zu beschäftigen. Für die Verurteilten ist es die vorerst letzte Chance sich umfangreich gegen eine gerichtliche Entscheidung zu wehren; allerdings mit hohen - auch formalen -Anforderungen. Zulässig ist die Revision gem. § 333 StPO gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte. Auch kann wenn gegen ein Urteil eine Berufung zulässig ist gem. § 335 Abs.1 StPO dieses auch statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen dabei auch die Entscheidungen die dem Urteil vorausgegangen sind soweit es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sogenannten sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Gem. § 337 StPO kann die Revision inhaltlich allerdings nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung eines Gesetzes beruht, d.h. wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Eine erneute Verhandlung und eine Beweisaufnahme gibt es dabei regelmäßig nicht, da das Revisionsgericht den Sachverhalt so zu Grunde legt, wie diesen die Vorinstanz(en) festgestellt haben - unabhängig davon, ob dieser Sachverhalt tatsächlich der Wahrheit entspricht. Gem. § 338 StPO beruht ein Urteil stets auf einer Verletzung des Gesetzes, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a StPO die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist, c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO festgestellt hat; 2. bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; 3. bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; 4. das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; 5. die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; 6. das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; 7. das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; 8. die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Angemerkt sei daher, dass wir als Verteidiger stets bereits eine etwaige Revision vor Augen haben. Unser Ziel ist zwar immer ein Freispruch bzw. die Einstellung auch in den unteren Instanzen, allerdings dürfen etwaige Chancen einer Revision nicht geschmälert werden. Entsprechend muss deswegen versucht werden, das Gericht möglichst häufig in Situationen zu bringen, in denen es Fehler machen kann, da nur diese in einer etwaige Revision sofern nicht ohnehin ein Freispruch oder eine Einstellung erfolgt zum Erfolg führen. Verteidiger die daher z.B. keine Vielzahl von Anträgen stellen oder sich vorschnell den Handlungen des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft beugen, können sich daher nach unserer Ansicht die Chance vergeben, dass diese Fehler im Rahmen der Revision zum Aufheben des Urteils führen können. Zurückhaltende Verteidigung ist daher nicht im Sinne des Angeklagten. Auch sollte eine Verurteilung schon deswegen nicht vorschnell akzeptiert werden, da noch nicht einmal eine gefestigte Rechtsprechung ein Ausschlussgrund für eine erfolgreiche Revision wäre. Ansichten und Vorstellungen können sich nämlich über die Zeit ändern und sollten dies wohl gerade vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Akzeptanz strafrechtlicher Sanktionen auch. Rechtsansichten die früher einmal zeitgemäß waren, müssen es heute nicht mehr sein. Am plastischten bringt dies wohl ein Urteil des BAG zum Ausdruck. “...Die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Ein Gericht kann deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen, auch wenn keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen eingetreten sind. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Es reicht aus, wenn ein Gericht den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet und ihm erforderlichenfalls durch Billigkeitserwägungen Rechnung trägt (vgl. BAG Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 494/12, Rn. 16 mit Hinweis auf BAG Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27).” Auch sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass wir entsprechend stets versuchen vorteilhafte Ansichten aus anderen Rechtsgebieten für unsere Mandanten durch einen Blick “über den Tellerrand” nutzbar zu machen. Gerade Verurteilungen in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sollten nicht zuletzt gerade nach dem Kachelmann- Urteil stets krititsch hinterfragt werden. Steht daher Aussage gegen Aussage und hängt z.B. die Entscheidung allein davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung einer umfassenden Darstellung der relevanten Aussage und des Aussageverhaltens des Belastungszeugen. Bei einer solchen Beweislage muss der Tatrichter erkennen lassen, dass er alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 09. Juli 2014, Az.3 Ss 78/14). Dies gilt sowohl, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann, als auch im Falle der Verurteilung (st.Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; BGH NStZ-RR 2002, 174 und StV 2004, 58). In Fällen in denen der einzige unmittelbare Tatzeuge dem Gericht aus von der Justiz nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung steht, weil er beispielsweise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht, gelten sogar noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 46, 93; 55, 70; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 925). Dies ist schon deshalb geboten, weil der Tatrichter gehindert ist, sich einen persönlichen Eindruck vom Zeugen zu verschaffen, und daher die Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders schwierig ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 09. Juli 2014, Az.3 Ss 78/14). Gerne können Sie uns gerne jederzeit kostenfrei anfragen. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens. Auch dann, wenn Sie zuvor von einer anderen Kanzlei vertreten wurden.
STRAFRECHT REVISION
Rechtsgebiete
§
§
ANFRAGE SENDEN ANFRAGE SENDEN

„wir bearbeiten strafrechtliche Revisionen vor dem

Bundesgerichtshof“

Eine Revision zu führen ist eine schwierige Angelegenheit und erfordert die unbedingte Bereitschaft sich intensiv mit dem bisherigen Prozessverlauf zu beschäftigen. Für die Verurteilten ist es die vorerst letzte Chance sich umfangreich gegen eine gerichtliche Entscheidung zu wehren; allerdings mit hohen - auch formalen -Anforderungen. Zulässig ist die Revision gem. § 333 StPO gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte. Auch kann wenn gegen ein Urteil eine Berufung zulässig ist gem. § 335 Abs.1 StPO dieses auch statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen dabei auch die Entscheidungen die dem Urteil vorausgegangen sind soweit es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sogenannten sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Gem. § 337 StPO kann die Revision inhaltlich allerdings nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung eines Gesetzes beruht, d.h. wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Eine erneute Verhandlung und eine Beweisaufnahme gibt es dabei regelmäßig nicht, da das Revisionsgericht den Sachverhalt so zu Grunde legt, wie diesen die Vorinstanz(en) festgestellt haben - unabhängig davon, ob dieser Sachverhalt tatsächlich der Wahrheit entspricht. Gem. § 338 StPO beruht ein Urteil stets auf einer Verletzung des Gesetzes, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a StPO die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist, c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO festgestellt hat; 2. bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; 3. bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; 4. das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; 5. die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; 6. das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; 7. das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; 8. die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Angemerkt sei daher, dass wir als Verteidiger stets bereits eine etwaige Revision vor Augen haben. Unser Ziel ist zwar immer ein Freispruch bzw. die Einstellung auch in den unteren Instanzen, allerdings dürfen etwaige Chancen einer Revision nicht geschmälert werden. Entsprechend muss deswegen versucht werden, das Gericht möglichst häufig in Situationen zu bringen, in denen es Fehler machen kann, da nur diese in einer etwaige Revision sofern nicht ohnehin ein Freispruch oder eine Einstellung erfolgt zum Erfolg führen. Verteidiger die daher z.B. keine Vielzahl von Anträgen stellen oder sich vorschnell den Handlungen des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft beugen, können sich daher nach unserer Ansicht die Chance vergeben, dass diese Fehler im Rahmen der Revision zum Aufheben des Urteils führen können. Zurückhaltende Verteidigung ist daher nicht im Sinne des Angeklagten. Auch sollte eine Verurteilung schon deswegen nicht vorschnell akzeptiert werden, da noch nicht einmal eine gefestigte Rechtsprechung ein Ausschlussgrund für eine erfolgreiche Revision wäre. Ansichten und Vorstellungen können sich nämlich über die Zeit ändern und sollten dies wohl gerade vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Akzeptanz strafrechtlicher Sanktionen auch. Rechtsansichten die früher einmal zeitgemäß waren, müssen es heute nicht mehr sein. Am plastischten bringt dies wohl ein Urteil des BAG zum Ausdruck. “...Die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Ein Gericht kann deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen, auch wenn keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen eingetreten sind. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Es reicht aus, wenn ein Gericht den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet und ihm erforderlichenfalls durch Billigkeitserwägungen Rechnung trägt (vgl. BAG Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 494/12, Rn. 16 mit Hinweis auf BAG Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27).” Auch sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass wir entsprechend stets versuchen vorteilhafte Ansichten aus anderen Rechtsgebieten für unsere Mandanten durch einen Blick “über den Tellerrand” nutzbar zu machen. Gerade Verurteilungen in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sollten nicht zuletzt gerade nach dem Kachelmann-Urteil stets krititsch hinterfragt werden. Steht daher Aussage gegen Aussage und hängt z.B. die Entscheidung allein davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung einer umfassenden Darstellung der relevanten Aussage und des Aussageverhaltens des Belastungszeugen. Bei einer solchen Beweislage muss der Tatrichter erkennen lassen, dass er alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 09. Juli 2014, Az.3 Ss 78/14). Dies gilt sowohl, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann, als auch im Falle der Verurteilung (st.Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; BGH NStZ-RR 2002, 174 und StV 2004, 58). In Fällen in denen der einzige unmittelbare Tatzeuge dem Gericht aus von der Justiz nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung steht, weil er beispielsweise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht, gelten sogar noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 46, 93; 55, 70; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 925). Dies ist schon deshalb geboten, weil der Tatrichter gehindert ist, sich einen persönlichen Eindruck vom Zeugen zu verschaffen, und daher die Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders schwierig ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 09. Juli 2014, Az.3 Ss 78/14). Gerne können Sie uns gerne jederzeit kostenfrei anfragen. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens. Auch dann, wenn Sie zuvor von einer anderen Kanzlei vertreten wurden.
STRAFRECHT REVISION
Rechtsgebiete
ANFRAGE SENDEN ANFRAGE SENDEN