„Betrieb insolvent.
Was kann ich gegen eine
Kündigung machen ?“
Wir haben Erfahrung mit der Vertretung von
Arbeitnehmern. Auch im Rahmen von
Großinsolvenzen wie von Schlecker, etc.
Was kann ich gegen eine Kündigung machen ?
Akzeptieren
Sie
die
Kündigung
nicht
voreilig!
Eine
Kündigung
darf
im
Rahmen
des
Kündigungsschutzgesetzes
immer
dann
ausgesprochen
werden,
wenn
betriebs-
personen-
oder
verhaltensbedingte
Kündigungsgründe
vorliegen.
Werden
gar
einzelne
Betriebe
oder
Betriebsteile
an
einen
anderen
Unternehmer
veräußert,
so
entfällt
der
Arbeitsplatz
nicht
u
n
d
darf sogar grundsätzlich nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden.
Eine
Kündigungsschutzklage
einzureichen
ist
dabei
ein
ganz
übliches
Verfahren.
Diese
Klage
kann
auf
die
Fortsetzung
des
Arbeitsverhältnisses
oder
eine
Abfindungszahlung
gerichtet
sein.
Im
Rahmen
einer
gerichtlichen
Überprüfung
gilt
zu
Ihren
Gunsten
sogar
die
sogenannte
arbeitsrechtliche
abgestufte
Darlegungs-
und
Beweislast.
Normalerweise
müssen
Sie
vor
Gericht
nämlich
alles
ganz
genau
aufführen
und
beweisen.
In
Falle
einer
Kündigungsschutzklage
müssen
Sie
jedoch
nur
ihre
Gründe
gegen
die
Kündigung
nachvollziehbar
behaupten.
Der
Insolvenzverwalter
ist
da
mehr
in
der
Pflicht.
Er
muss
genau
beweisen,
dass
Ihr
Arbeitsplatz
entfallen
ist,
keinerlei
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen
und
gerade
Sie
gekündigt
werden
mussten
(sog.
Sozialauswahl).
Ähnliches
gilt
auch
für
die
sogenannte
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG,
d.h.
wenn
Sie
nicht
entlassen
werden.
In
allen
Fällen
haben
Sie
die
gleichen
Rechte
und
können
sich
wehren.
Eben
auch
bei
der
Änderungskündigung.
Trotz
Insolvenz
haben
Sie
alle
Möglichkeiten
des
Kündigungsschutzgesetzes.
Der
Kündigungsschutz
besteht
fort,
nur
die
Kündigungsfristen
sind
aufgrund
der
Insolvenz
verkürzt.
Sie
können
binnen
drei
Wochen
nach
Erhalt
der
Kündigung
eine
sog.
Kündigungsschutzklage
vor
dem
Arbeitsgericht erheben.
Der
Kündigung
muss
eine
wirksame
Sozialauswahl
zugrunde
liegen.
Über
den
Betriebsrat
wird
meist
ein
Interessensausgleich
mit
Namensliste
vereinbart.
Nur
das
Gericht
kann
aber
im
Rahmen
einer
Kündigungsschutzklage
überprüfen
und
feststellen,
ob
gerade
Ihr
Arbeitsplatz
tatsächlich
wegfällt
und
ob
es
nicht
doch
einen
anderweitigen
freien
Arbeitsplatz
gibt,
den
Sie
einnehmen
könnten.
Bei
der
Sozialauswahl
müssen
die
Dauer
der
Betriebszugehörigkeit,
das
Lebensalter,
Unterhaltspflichten
und
eine
ggf.
bestehende
Schwerbehinderung
des
Arbeitnehmers
berücksichtigt
werden.
Die
Sozialauswahl
darf
keine
Fehler
enthalten,
da
sonst
die
Kündigung
unwirksam
ist.
Ihre
Kündigung
ist
z.B.
schon
dann
unwirksam,
wenn
auf
vergleichbaren
Arbeitsplätzen
nicht
der
sozial
schutzbedürftigere
Arbeitnehmer
vor
dem
weniger
Schutzbedürftigen
gekündigt
wird.
Es
reicht
daher
schon,
wenn
Sie
darlegen
können
das
eben
doch
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen.
Hier
kommt
es
auf
den
Inhalt
Ihres
Arbeitsvertrages
und
vergleichbare
freie
Arbeitsplätze
(etwaig
auch
in
anderen
Betrieben)
an.
Gerade
im
Rahmen
von
Großinsolvenzen
wird
die
Sozialauswahl
in
größter
Eile
getroffen.
Wie
immer
bei
Hektik:
Diese
Eile
kann
zu
fehlerhaften
Entscheidungen
führen.
Dies
könnten
Sie
für
sich
nutzen
!
Besonders
problematisch
aus
unserer
Sicht
ist,
wenn
z.B.
der
Insolvenzverwalter
selbst
kein
Rechtsanwalt,
sondern lediglich Steuerberater, etc., ist.
Besonders
sollten
auch
Schwerbehinderte
/
werdende
Mütter
/
Betriebsräte
/
Elternzeitler,
etc.,
die
Möglichkeit
einer
Kündigungsschutzklage
in
Betracht
ziehen,
da
diese
von
dem
Insolvenzverwalter
nur
unter
Beachtung
besonderer
Rechtsvorschriften gekündigt werden können. Außerdem muss der Betriebsrat genau zu dieser Problematik angehört werden.
Auch
muss
die
Sozialauswahl
neu
abgestimmt
werden,
da
die
sogenannte
Vermutungswirkung
entfällt,
wenn
sich
die
Sachlage
nach
Zustandekommen
eines
Interessensausgleichs
wesentlich
ändert:
So
z.B.
bei
anderen
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
durch
andere
Investoren
mit
anderen
Konzepten,
etc.
Bitte
beachten
Sie:
Der
Kündigungsschutz
gilt
auch
für
GERINGFÜGIG
BESCHÄFTIGTE (400/450 Euro Basis). Weitere Infos
HIER.
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