„CPUgate: Der Prozessorskandal durch Spectre und Meltdown kann Ansprüche von

Käufern, Anlegern und Händlern auslösen.

Worauf müssen Sie achten ? Welche Ansprüche haben Sie ?

Wie erhalten Sie Schadensersatz ?

18.10.2018 (RA Porkert): Die „fehlerhaften“ Prozessoren vergangener Generationen werden immer noch verkauft, auch wenn es zwischenzeitlich zahlreiche Software Workarounds durch BIOS Aktualisierungen, etc., gibt. An Schadensersatzansprüchen bei Performanceeinbußen bzw. der grundsätzlichen Anwendung des Gewährleistungsrechts bis hin zum Rücktritt ändert dies nichts. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die „immaterielle“ Nachbesserung durch Software vom Anspruchsteller nicht geprüft werden kann und sich somit ein Käufer (egal ob Händler oder Endkunde) auf die bloße Zusicherung des Herstellers verlassen muss. Das dies nicht zwingend einem Käufer zumutbar ist zeigen bereits Urteile im Rahmen des Dieselskandals. Auch sind zahltreiche Juristen mangels Überprüfungsmöglichkeit von Softwarenachbesserungen der Ansicht, dass nicht nachgebessert sonder rückabgewickelt werden muss. D.h. der Kunde erhält sein Geld zurück und kann als Schadensersatz auf den Mehrpreis auf ein fehlerfreies Produkt geltend machen. So gibt es z.B. von Intel mit den neuen 9er Generationen (Erscheinung Herbst 2018) nunmehr etwaig erstmals hardwareseitig geschützte Prozessorenm. Ob dies dann auch tatsächlich so sein wird, bleibt abzuwarten. 09.01.2018 (RA Porkert): In den USA formieren sich erste Sammelklagen und in Deutschland können wir eine verstärkte Beratungstätigkeit in unserer Kanzlei attestieren. Hierzu sei angemerkt, dass Sammelklagen In Deutschland (leider) im Zusammenhang mit dem CPU Skandal nur für Kapitalmarktanleger vor dem Hintergrund von Aktienverlusten, etc., möglich sind. Für den PC Käufer gibt es eine sogenannte „class action“ in Deutschland nicht. Zumindest noch nicht. Vor dem Hintergrund von Milliarden betroffener Geräte wäre dies mehr als angezeigt. Zu den klassischen PCs kommt hinzu, dass immer mehr Alltagsgeräte mit Computerchips ausgestattet sind, so z.B. selbst Spülmaschinen, etc. , und daher eine riesige Bandbreite von Geräten betroffen ist. Egal welches Produkt aber betroffen ist: Nach wie vor ist es ein großes Problem (und damit ein Grund vom Kauf zurücktreten zu können), dass stets die Sorge herrschen muss Angriffe im Zweifel nicht bemerken zu können. Die Angriffe hinterlassen aufgrund der mangelhaften CPUs – anders als so manche Schadsoftware wie Viren, etc. – keine Spuren. 04.01.2018 (RA Porkert): Wie Anfang 2018 bekannt wurde sind fast alle gängigen PC-Prozessoren von Intel, AMD, ARM, etc., von einer schweren Fehlfunktion betroffen. In Milliarden Geräten ist nämlich bereits Mitte 2017 eine Sicherheitslücke entdeckt und den Herstellern geheim gemeldet worden, durch die Angreifer an vertrauliche Daten wie Passwörtern, etc., gelangen. Hintergrund ist das Streben der Chip- Hersteller nach immer höherer Arbeitsgeschwindigkeit als Alleinstellungsmerkmal gegenüber der Konkurrenz. Jeder versucht(e) sich mit höheren Geschwindigkeiten zu brüsten, um gerade seine CPUs verkaufen zu können. Um dies zu erreichen, wurde die Entwicklung zweier Verfahrensweisen vorangetrieben: „Meltdown“ und „Spectre“. Speculative Execution (Spectre) versucht zwecks Geschwindigkeitsgewinns potentiell später benötigte Informationen im Voraus abzurufen und „spioniert“ hierfür Programme aus damit es später keine Verzögerungen gibt. Diese Sicherheitslücke ist auf einer Vielzahl von Prozessoren entdeckt worden. „Meltdown“ hebt die Trennung zwischen Programmen und dem Betriebssystem auf. Da der Prozessor aber die Rechenleistung erledigt und Programme diesem vertrauen müssen, ergibt sich hierdurch eine potentielle Angriffsfläche für Hacker. Diese Sicherheitslücke ist bisher insbesondere bei Intel Prozessoren entdeckt worden. Die Hersteller und Softwareanbieter arbeiten daher mit Hochdruck daran, diese Sicherheitslücken zu schließen, auch wenn die amerikanische Sicherheitsbehörde CERT bereits bekundete, dass sich die Sicherheitslücken komplett nur durch den Austausch der Prozessoren schließen lassen. Somit gibt es neben den datenschutzrechtlichen Auswirkungen nach unserer Ansicht einen etwaigen weiteren „Abgasskandal“: Seit Jahren haben Handel und Verbraucher auf die Leistungsangaben der Hersteller vertraut und oftmals gerade aufgrund der angegebenen Leistungswerte neue Prozessoren und Geräte gekauft. Diese Kunden sind aber getäuscht worden, da offenbar die Werte nur durch „Taschenspielertricks“ auf Kosten der Datensicherheit erreicht wurden. Aus unserer Sicht ist dies rechtsmißbräuchlich und die Kunden haben ein Recht auf Neulieferung bzw. Rückgabe des Prozessors sowie etwaig des ganzen PCs. Schließlich steht heute bereits fest, dass Softwarelösungen Leistung kosten werden; derzeit geschätzt zwischen 2 und 30 Prozent. Dabei stellt sich gerade im IT Bereich die Problematik, dass der Kunde auf eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung vertrauen müsste. Schließlich lässt sich Fehlerbehebung nicht einfach feststellen. Ob dem getäuschten Kunden aber zuzumuten ist, sich auf den ehemaligen Täuscher zu verlassen kann daher nicht erwartet werden. Das ganze Ausmaß ist derzeit noch nicht absehbar. Wir von der Kanzlei PORKERT Rechtsanwälte unterstützen deswegen Sie als Geschädigte des CPUgates bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Hierzu zählen Käufer (Verbraucher und Händler) sowie Aktionäre, Anleger und aller Voraussicht nach in naher Zukunft auch Arbeitnehmer, deren Stellen im Rahmen von Kosteneinsparungen abgebaut werden. Ebenso Händler, die z.B. im Rahmen rückabgewickelter Kaufverträge Regreß nehmen. Schließlich weicht die tatsächliche Beschaffenheit der Prozessoren von den öffentlichen Angaben der Hersteller oder Verkäufer ab, so dass voraussichtlich ein sogenannter Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt. Hierdurch werden die Mängelrechte des Käufers wie das Recht auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und auch Schadensersatz ausgelöst. § 434 BGB lautet: “§ 434 Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.” Das bedeutet Ihnen ist bereits ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Hier gilt es schnell zu handeln und unserer Ansicht haben sich die Hersteller bewusst erst für eine Veröffentlichung im Januar 2018 entschieden, da nach 2 bzw. 3 Jahren ab Kauf bereits die Verjährung drohen kann. Das bedeutet, dass alle Rechte der Kunden dann abgeschnitten sind. In Einzelfällen kann dieser Zeitraum aber auch bis zu 10 Jahre betragen. Grundsätzlich beschränkt sich dabei der Nacherfüllungsanspruch auf die Herstellung eines mangelfreien Zustands. Bei Verschulden, und hiervon ist in Fällen einer fehlerhaften, werbenden Beschreibung auszugehen, besteht auch ein Anspruch auf ein Ersatzprozessor / -PC, und wenn ein solches nicht zur Verfügung gestellt wird, auf den sog. Nutzungsausfallschaden. Das heißt, der Schaden, der aufgrund der unterbleibenden Nutzungsmöglichkeit während der Nachbesserung entsteht. Gerade mit anwaltlicher Unterstützung kann unter Umständen auch ein Weg gewählt werden in welchem im Rahmen eines sogenannten Beweissicherungsverfahrens die Kosten der Leistungsmessung die Rechtsschutzversicherung der betroffenen Geschädigten übernimmt. Hierbei muss der Geschädigte - im Gegensatz zu einem Gutachten im Rahmen einer Klage - meist noch nicht einmal selbst bei Gericht erscheinen. Zusätzlich liegt dann auch nicht nur ein bloßes Privatgutachten sondern ein gerichtliches Gutachten vor, da ein auf Kosten der Rechtsschutzversicherung über das Gericht im sogenanntem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten einem Gutachten im Rahmen einer "normalen Klage" gleichgestellt ist. Ebenso ist allen Betroffenen zu raten die Frage nach der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung nicht selbst zu klären, sondern dies kostenfrei einem in dieser Frage versierten Anwalt zu überlassen. Aus unserer täglichen Praxis müssen wir diesbetreffend leider mitteilen, dass die Versicherer bei direkten Anfragen seitens der Mandantschaft oftmals keine Deckungszusage erteilen. Da “Recht haben” und “Recht bekommen” oft verschiedene Wege gehen, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Schadensersatz für Anleger und Aktionäre Aufgrund der Manipulationen kann sich der Börsenwert verringern. Geltend gemacht werden kann die Rückabwicklung des Aktienkaufs oder der Wertverlust aufgrund des Kurseinbruchs (sog. Kursdifferenzschaden). Dies gilt einerseits für Aktionäre, andererseits aber auch für alle sonstigen Anleger wie Inhaber von Anleihen, Optionsscheinen oder anderen Zertifikaten der Hersteller. Ebenso für alle Werte in denen diese anteilig berücksichtigt sind. Aussichtsreich können besonders Ansprüche nach § 37 b WpHG von Anlegern sein, deren Erwerb vor Mitte 2016 stattfand und deren Inhaberschaft noch andauerte. Aber selbst wenn die Aktien bzw. Wertpapiere inzwischen verkauft worden sein sollten, so ist ein Schadensersatzanspruch nicht generell ausgeschlossen. weitere Fragen: Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ?
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Meltdown kann Ansprüche von Käufern, Anlegern und

Händlern auslösen.

Worauf müssen

Sie achten ?

Welche

Ansprüche haben

Sie ?

Wie erhalten Sie

Schadensersatz

?

18.10.2018 (RA Porkert): Die „fehlerhaften“ Prozessoren vergangener Generationen werden immer noch verkauft, auch wenn es zwischenzeitlich zahlreiche Software Workarounds durch BIOS Aktualisierungen, etc., gibt. An Schadensersatzansprüchen bei Performanceeinbußen bzw. der grundsätzlichen Anwendung des Gewährleistungsrechts bis hin zum Rücktritt ändert dies nichts. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die „immaterielle“ Nachbesserung durch Software vom Anspruchsteller nicht geprüft werden kann und sich somit ein Käufer (egal ob Händler oder Endkunde) auf die bloße Zusicherung des Herstellers verlassen muss. Das dies nicht zwingend einem Käufer zumutbar ist zeigen bereits Urteile im Rahmen des Dieselskandals. Auch sind zahltreiche Juristen mangels Überprüfungsmöglichkeit von Softwarenachbesserungen der Ansicht, dass nicht nachgebessert sonder rückabgewickelt werden muss. D.h. der Kunde erhält sein Geld zurück und kann als Schadensersatz auf den Mehrpreis auf ein fehlerfreies Produkt geltend machen. So gibt es z.B. von Intel mit den neuen 9er Generationen (Erscheinung Herbst 2018) nunmehr etwaig erstmals hardwareseitig geschützte Prozessorenm. Ob dies dann auch tatsächlich so sein wird, bleibt abzuwarten. 09.01.2018 (RA Porkert): In den USA formieren sich erste Sammelklagen und in Deutschland können wir eine verstärkte Beratungstätigkeit in unserer Kanzlei attestieren. Hierzu sei angemerkt, dass Sammelklagen In Deutschland (leider) im Zusammenhang mit dem CPU Skandal nur für Kapitalmarktanleger vor dem Hintergrund von Aktienverlusten, etc., möglich sind. Für den PC Käufer gibt es eine sogenannte „class action“ in Deutschland nicht. Zumindest noch nicht. Vor dem Hintergrund von Milliarden betroffener Geräte wäre dies mehr als angezeigt. Zu den klassischen PCs kommt hinzu, dass immer mehr Alltagsgeräte mit Computerchips ausgestattet sind, so z.B. selbst Spülmaschinen, etc. , und daher eine riesige Bandbreite von Geräten betroffen ist. Egal welches Produkt aber betroffen ist: Nach wie vor ist es ein großes Problem (und damit ein Grund vom Kauf zurücktreten zu können), dass stets die Sorge herrschen muss Angriffe im Zweifel nicht bemerken zu können. Die Angriffe hinterlassen aufgrund der mangelhaften CPUs anders als so manche Schadsoftware wie Viren, etc. – keine Spuren. 04.01.2018 (RA Porkert): Wie Anfang 2018 bekannt wurde sind fast alle gängigen PC-Prozessoren von Intel, AMD, ARM, etc., von einer schweren Fehlfunktion betroffen. In Milliarden Geräten ist nämlich bereits Mitte 2017 eine Sicherheitslücke entdeckt und den Herstellern geheim gemeldet worden, durch die Angreifer an vertrauliche Daten wie Passwörtern, etc., gelangen. Hintergrund ist das Streben der Chip-Hersteller nach immer höherer Arbeitsgeschwindigkeit als Alleinstellungsmerkmal gegenüber der Konkurrenz. Jeder versucht(e) sich mit höheren Geschwindigkeiten zu brüsten, um gerade seine CPUs verkaufen zu können. Um dies zu erreichen, wurde die Entwicklung zweier Verfahrensweisen vorangetrieben: „Meltdown“ und „Spectre“. Speculative Execution (Spectre) versucht zwecks Geschwindigkeitsgewinns potentiell später benötigte Informationen im Voraus abzurufen und „spioniert“ hierfür Programme aus damit es später keine Verzögerungen gibt. Diese Sicherheitslücke ist auf einer Vielzahl von Prozessoren entdeckt worden. „Meltdown“ hebt die Trennung zwischen Programmen und dem Betriebssystem auf. Da der Prozessor aber die Rechenleistung erledigt und Programme diesem vertrauen müssen, ergibt sich hierdurch eine potentielle Angriffsfläche für Hacker. Diese Sicherheitslücke ist bisher insbesondere bei Intel Prozessoren entdeckt worden. Die Hersteller und Softwareanbieter arbeiten daher mit Hochdruck daran, diese Sicherheitslücken zu schließen, auch wenn die amerikanische Sicherheitsbehörde CERT bereits bekundete, dass sich die Sicherheitslücken komplett nur durch den Austausch der Prozessoren schließen lassen. Somit gibt es neben den datenschutzrechtlichen Auswirkungen nach unserer Ansicht einen etwaigen weiteren „Abgasskandal“: Seit Jahren haben Handel und Verbraucher auf die Leistungsangaben der Hersteller vertraut und oftmals gerade aufgrund der angegebenen Leistungswerte neue Prozessoren und Geräte gekauft. Diese Kunden sind aber getäuscht worden, da offenbar die Werte nur durch „Taschenspielertricks“ auf Kosten der Datensicherheit erreicht wurden. Aus unserer Sicht ist dies rechtsmißbräuchlich und die Kunden haben ein Recht auf Neulieferung bzw. Rückgabe des Prozessors sowie etwaig des ganzen PCs. Schließlich steht heute bereits fest, dass Softwarelösungen Leistung kosten werden; derzeit geschätzt zwischen 2 und 30 Prozent. Dabei stellt sich gerade im IT Bereich die Problematik, dass der Kunde auf eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung vertrauen müsste. Schließlich lässt sich Fehlerbehebung nicht einfach feststellen. Ob dem getäuschten Kunden aber zuzumuten ist, sich auf den ehemaligen Täuscher zu verlassen kann daher nicht erwartet werden. Das ganze Ausmaß ist derzeit noch nicht absehbar. Wir von der Kanzlei PORKERT Rechtsanwälte unterstützen deswegen Sie als Geschädigte des CPUgates bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Hierzu zählen Käufer (Verbraucher und Händler) sowie Aktionäre, Anleger und aller Voraussicht nach in naher Zukunft auch Arbeitnehmer, deren Stellen im Rahmen von Kosteneinsparungen abgebaut werden. Ebenso Händler, die z.B. im Rahmen rückabgewickelter Kaufverträge Regreß nehmen. Schließlich weicht die tatsächliche Beschaffenheit der Prozessoren von den öffentlichen Angaben der Hersteller oder Verkäufer ab, so dass voraussichtlich ein sogenannter Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt. Hierdurch werden die Mängelrechte des Käufers wie das Recht auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und auch Schadensersatz ausgelöst. § 434 BGB lautet: “§ 434 Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.” Das bedeutet Ihnen ist bereits ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Hier gilt es schnell zu handeln und unserer Ansicht haben sich die Hersteller bewusst erst für eine Veröffentlichung im Januar 2018 entschieden, da nach 2 bzw. 3 Jahren ab Kauf bereits die Verjährung drohen kann. Das bedeutet, dass alle Rechte der Kunden dann abgeschnitten sind. In Einzelfällen kann dieser Zeitraum aber auch bis zu 10 Jahre betragen. Grundsätzlich beschränkt sich dabei der Nacherfüllungsanspruch auf die Herstellung eines mangelfreien Zustands. Bei Verschulden, und hiervon ist in Fällen einer fehlerhaften, werbenden Beschreibung auszugehen, besteht auch ein Anspruch auf ein Ersatzprozessor / -PC, und wenn ein solches nicht zur Verfügung gestellt wird, auf den sog. Nutzungsausfallschaden. Das heißt, der Schaden, der aufgrund der u n t e r b l e i b e n d e n Nutzungsmöglichkeit während der Nachbesserung entsteht. Gerade mit anwaltlicher Unterstützung kann unter Umständen auch ein Weg gewählt werden in welchem im Rahmen eines sogenannten Beweissicherungsverfahrens die Kosten der Leistungsmessung die Rechtsschutzversicherung der betroffenen Geschädigten übernimmt. Hierbei muss der Geschädigte - im Gegensatz zu einem Gutachten im Rahmen einer Klage - meist noch nicht einmal selbst bei Gericht erscheinen. Zusätzlich liegt dann auch nicht nur ein bloßes Privatgutachten sondern ein gerichtliches Gutachten vor, da ein auf Kosten der Rechtsschutzversicherung über das Gericht im sogenanntem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten einem Gutachten im Rahmen einer "normalen Klage" gleichgestellt ist. Ebenso ist allen Betroffenen zu raten die Frage nach der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung nicht selbst zu klären, sondern dies kostenfrei einem in dieser Frage versierten Anwalt zu überlassen. Aus unserer täglichen Praxis müssen wir diesbetreffend leider mitteilen, dass die Versicherer bei direkten Anfragen seitens der Mandantschaft oftmals keine Deckungszusage erteilen. Da “Recht haben” und “Recht bekommen” oft verschiedene Wege gehen, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Schadensersatz für Anleger und Aktionäre Aufgrund der Manipulationen kann sich der Börsenwert verringern. Geltend gemacht werden kann die Rückabwicklung des Aktienkaufs oder der Wertverlust aufgrund des Kurseinbruchs (sog. Kursdifferenzschaden). Dies gilt einerseits für Aktionäre, andererseits aber auch für alle sonstigen Anleger wie Inhaber von Anleihen, Optionsscheinen oder anderen Zertifikaten der Hersteller. Ebenso für alle Werte in denen diese anteilig berücksichtigt sind. Aussichtsreich können besonders Ansprüche nach § 37 b WpHG von Anlegern sein, deren Erwerb vor Mitte 2016 stattfand und deren Inhaberschaft noch andauerte. Aber selbst wenn die Aktien bzw. Wertpapiere inzwischen verkauft worden sein sollten, so ist ein Schadensersatzanspruch nicht generell ausgeschlossen. weitere Fragen: Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ?
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