„Betriebsübergang geplant ?

Lassen Sie

sich

frühzeitig

beraten“

Betriebsübergänge kommen in der arbeitsrechtlichen Praxis in unterschiedlichster Ausprägung vor. Gestalt. Als Stichworte seien hier z.B. genannt: Konzerninterne Gestaltungsmöglichkeiten und Umgehungen bzw. Outsourcing, Betriebsteilübergang zwecks Vermeidung der Sozialauswahl, „Tarifflucht“ durch Betriebsübergang, Bezugnahmeklauseln, Gemeinschaftsbetrieb als Gestaltungsmittel, Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, etc. Häufige Fragen zum Betriebsübergang / FAQs zum Betriebsübergang sind: Haftet für Verbindlichkeiten bis zum Betriebsübergang nur der neue Arbeitgebert ? Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Die beschriebene Haftung gilt jedoch nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. Kann ein Arbeitnehmer wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden ? Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. Arbeitnehmer sollten daher eine Kündigung nicht voreilig akzeptieren. Es ist vollkommen egal, ob nur auf 400 (450 €) Basis gearbeitet wurde oder nicht , da das hartnäckige Märchen, dass 400 Kräfte keine Rechte hätten Unsinn ist. Etwaig kann mit Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Abfindung erstritten. Wird nichts unternommen, wird es nach Ablauf der 3 Wochen (sog. Dreiwochenfrist ) nahezu unmöglich die Kündigung noch aufzuheben. Weitere - allgemeine - Infos was Sie gegen eine Kündigung machen können, erhaten Sie HIER . Kann ein Arbeitnehmer gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses Widerspruch einlegen ? Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. weitere Fragen: Was ist eine Kündigung ? Gibt es sozialrechtliche Pflichten ? Was kann man gegen einen Aufhebungsvertrag machen ? Was ist eine Aufhebungsvereinbarung ? Was gilt für den Zeugnisanspruch ? Ist eine Abfindung zu zahlen ? Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ? Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens.
ARBEITSRECHT
Betriebsübergang
§
§
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Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang sind in § § 613a BGB nur lückenhaft und mißverständlich geregelt und bestimmen im wesentlichen, dass wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Letzteres gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. In der Praxis ist meist das große Problem aber nicht der Betriebsübergang als socher. Schließlich ist die gesetzliche Grundregel, dass sich beispielsweise die vertraglich geschuldete Tätigkeit durch den Übergang nicht ändern. So bleibt die Arbeitszeit, die geschuldete Tätigkeit und die Vergütungszahlung, etc., gleich. Das Problem ist meist eher, dass den Arbeitnehmern unter dem Vorwand des Betriebsübergangs ein neuer Arbeitsvertrag bzw. eine Ergänzung oder Änderung vorgelegt wird, der auch einen plakativen Vorteil beinhaltet; meist jedoch aber auch eine Vielzahl versteckter Nachteile. Begründet wird dies seitens der Arbeitgeber oft mit angeblichen formalen Gründen. Ist dieser aber erst einmal unterschrieben, so ist es schwer die Bedingungen wieder umzustellen. Am besten sollte daher überhaupt nichts unbedacht bzw. unberaten unterschrieben werden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Betriebsübergänge kommen in der arbeitsrechtlichen Praxis in unterschiedlichster Ausprägung vor. Gestalt. Als Stichworte seien hier z.B. genannt: Konzerninterne Gestaltungsmöglichkeiten und Umgehungen bzw. Outsourcing, Betriebsteilübergang zwecks Vermeidung der Sozialauswahl, „Tarifflucht“ durch Betriebsübergang, Bezugnahmeklauseln, Gemeinschaftsbetrieb als Gestaltungsmittel, Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, etc. Häufige Fragen zum Betriebsübergang / FAQs zum Betriebsübergang sind: Haftet für Verbindlichkeiten bis zum Betriebsübergang nur der neue Arbeitgebert ? Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Die beschriebene Haftung gilt jedoch nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. Kann ein Arbeitnehmer wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden ? Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. Arbeitnehmer sollten daher eine Kündigung nicht voreilig akzeptieren. Es ist vollkommen egal, ob nur auf 400 (450 €) Basis gearbeitet wurde oder nicht , da das hartnäckige Märchen, dass 400 Kräfte keine Rechte hätten Unsinn ist. Etwaig kann mit Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Abfindung erstritten. Wird nichts unternommen, wird es nach Ablauf der 3 Wochen (sog. Dreiwochenfrist ) nahezu unmöglich die Kündigung noch aufzuheben. Weitere - allgemeine - Infos was Sie gegen eine Kündigung machen können, erhaten Sie HIER . Kann ein Arbeitnehmer gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses Widerspruch einlegen ? Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. weitere Fragen: Was ist eine Kündigung ? Gibt es sozialrechtliche Pflichten ? Was kann man gegen einen Aufhebungsvertrag machen ? Was ist eine Aufhebungsvereinbarung ? Was gilt für den Zeugnisanspruch ? Ist eine Abfindung zu zahlen ? Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ? Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens.
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Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang sind in § § 613a BGB nur lückenhaft und mißverständlich geregelt und bestimmen im wesentlichen, dass wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Letzteres gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. In der Praxis ist meist das große Problem aber nicht der Betriebsübergang als socher. Schließlich ist die gesetzliche Grundregel, dass sich beispielsweise die vertraglich geschuldete Tätigkeit durch den Übergang nicht ändern. So bleibt die Arbeitszeit, die geschuldete Tätigkeit und die Vergütungszahlung, etc., gleich. Das Problem ist meist eher, dass den Arbeitnehmern unter dem Vorwand des Betriebsübergangs ein neuer Arbeitsvertrag bzw. eine Ergänzung oder Änderung vorgelegt wird, der auch einen plakativen Vorteil beinhaltet; meist jedoch aber auch eine Vielzahl versteckter Nachteile. Begründet wird dies seitens der Arbeitgeber oft mit angeblichen formalen Gründen. Ist dieser aber erst einmal unterschrieben, so ist es schwer die Bedingungen wieder umzustellen. Am besten sollte daher überhaupt nichts unbedacht bzw. unberaten unterschrieben werden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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